Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
und körperliche Reife für eine Eheschliessung, nur beschränkt etwas aus. Bei einer Zwangsheirat wird gegen den Willen eines (oder beider) Ehegatten zur Ehe geschritten. Nur weil mindestens eine oder einer der Brautleute noch nicht 18 Jahre alt ist, liegt nicht automatisch eine erzwungene Ehe vor;11 eine Minderjährigenheirat muss mit anderen Worten nicht zwangsläufig in jedem Fall unfreiwillig erfolgt sein. Nicht alle Minderjährigenheiraten sind deshalb als Zwangsheiraten zu qualifizieren; ebenso gibt es auch Zwangsheiraten, die keine Minderjährigenheiraten sind.12 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene europäische Staaten nach wie vor davon ausgehen, dass eine Verheiratung ausnahmsweise bereits ab 16 Jahren möglich ist.13
Die beiden Tatbestände überschneiden sich somit, sie haben aber gleichzeitig auch einen jeweils eigenen Anwendungsbereich. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Erlass der zwei eigenständigen Eheungültigkeitsgründe zum Ausdruck gebracht: Er wollte nicht nur die Zwangsheirat als solche, sondern auch die Minderjährigenheirat ganz allgemein – sei es nun eine unentdeckte Zwangsheirat oder nicht – erfassen und Minderjährige vor einer Verheiratung schützen.14 Dort, wo sich die Ungültigkeitsgründe tatsächlich überschneiden, hängt es von der jeweils konkreten Situation ab, welcher Eheungültigkeitsgrund dann tatsächlich geltend gemacht wird.
Dass der bisherige Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit (Art. 105 Ziff. 6 ZGB) in der Praxis öfter Anwendung findet als der Eheungültigkeitsgrund der Zwangsheirat, wird auch durch folgende Beobachtung bestätigt: Die in der durchgeführten Evaluation ermittelten Zahlen zeigen, dass mehr Fälle von Minderjährigenheiraten von den Behörden erkannt werden als Zwangsheiraten: Gemeldet wurden in einem untersuchten Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2017 226 Verdachtsfälle von Minderjährigenheiraten und 145 Verdachtsfälle von Zwangsheiraten. Letztlich wurden aber nur gerade zwei Eheungültigkeitsklagen zufolge Zwang (Artikel 105 Ziffer 5 ZGB) und zehn Klagen zufolge Minderjährigkeit (Art. 105 Ziff. 6 ZGB) eingereicht. Die Zahlen wurden den im Bundesprogramm ermittelten gegenübergestellt: Dort wurden von Anfang 2015 bis zum 31. August 2017 insgesamt 905 Fälle von Zwangsheirat gemeldet, wobei in gut einem Viertel der Fälle Minderjährige betroffen waren.15
1.2.4 Verfahren zur Geltendmachung der Ungültigkeitsgründe
Der Unterschied der Ungültigkeitsgründe von Artikel 105 ZGB (unbefristete Ungültigkeit) zu denjenigen von Artikel 107 ZGB (befristete Ungültigkeit) liegt darin, dass bei ersteren die Klage einer Behörde vorgesehen ist, die von Amtes wegen klagen muss (Art. 106 ZGB). Dagegen ist bei Artikel 107 ZGB nur der betroffene Ehegatte zur Klageerhebung legitimiert.16 Ausserdem ist die Klagemöglichkeit nur innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung gegeben, und sie erlischt in jedem Fall fünf Jahre nach der Eheschliessung (Art. 108 Abs. 1 ZGB).
Bestimmungen zu Zwangsheiraten und die angeordneten Rechtsfolgen lassen sich nicht eins zu eins auf alle Minderjährigenheiraten übertragen.
11 FOUNTOULAKIS/MÄSCH, FS Geiser, S. 244.
12 MAX-PLANCK-INSTITUT, Frühehe, S. 711. Die gleiche Haltung wird auch von der Fachstelle Zwangsheirat vertreten. Die Fachstelle ist eine NGO, die sich in der Beratung von Betroffenen im Bereich Zwangsheirat und Minderjährigenheirat spezialisiert hat und über eine langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt; vgl. auch www.zwangsheirat.ch. Die Fachstelle Zwangsheirat wird vom Bund nach Abschluss des Bundesprogramms Zwangsheirat als Kompetenzzentrum von 2017 bis Ende 2021 finanziell unterstützt; vgl. auch Bericht Bundesprogramm, S. 17.
13 Vgl. die Hinweise im Rechtsvergleich im Anhang.
14 Vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen im Evaluationsbericht, Ziff. 4.3.1.2.
15 Bericht Bundesprogramm und Evaluationsbericht, Ziff. 3.2.
16 GEISER, Basler Kommentar, Art. 108 N 2. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten konnte eine Zwangsheirat nur als befristete Ungültigkeit im Rahmen von Art. 107 Ziff. 4 aZGB geltend gemacht werden.