Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

nen Jugendlichen, die oftmals in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Ehegatten stehen würden.50 Nachdem die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) dem Vorstoss in der Vorprüfung am 21. Februar 2020 einstimmig Folge gegeben hatte,51 hat die Rechtskommission des Ständerates (RK-S) die Initiative am 22. Februar 2021 dann aber abgelehnt.52 Das Vorprüfungsverfahren ist somit noch nicht abgeschlossen.

Weiter wurde am 21. Februar 2020 von der RK-N einstimmig die Motion 20.3011 «Kinder- und Minderjährigenehen nicht tolerieren» eingereicht.53 Am 22. Februar 2021 wurde diese Motion in der RK-S sistiert.54 Die Motion fordert unter anderem ebenfalls eine Streichung der Interessenabwägung (zu den weiteren Inhalten der Motion vgl. unten Ziff. 2.4.1).

2.3.3 Evaluationsbericht

Im Rahmen der Ausarbeitung des Evaluationsberichts wurden anlässlich eines vom Bundesamt für Justiz durchgeführten Austausches mit verschiedenen Fachpersonen55 die Argumente für und gegen die Interessenabwägung zusammengetragen. Diese werden hier noch einmal zusammengefasst:

Auf der einen Seite wird festgehalten, dass bei einer Verheiratung von Minderjährigen das Kindeswohl verletzt werde und dem Staat deshalb eine umfassende Schutzpflicht zukomme. Eine Verheiratung sei nie im Interesse des Kindes, und bereits die Möglichkeit einer Interessenabwägung sende ein falsches Signal aus, indem Minderjährigenheiraten unter gewissen Umständen als rechtmässig anerkannt würden. Problematisch sei auch, dass den Betroffenen durch die Interessenabwägung eine Mitverantwortung zukomme, indem sie offenlegen müssten, dass sie die Ehe nicht fortführen wollten. Damit würden sie unter Druck geraten und würden unter Umständen Repressionen und Drohungen seitens der Familie ausgesetzt. Dies hätte zur Folge, dass der tatsächliche Wille der betroffenen Person nicht oder nur erschwert in Erfahrung gebracht werden könne. Wolle man den Schutzgedanken ernst nehmen, müsse die Ehe deshalb in jedem Fall und unabhängig von den aktuellen Umständen für ungültig erklärt werden. Dabei ist man sich bewusst, dass es in Einzelfällen zu stossenden Ergebnissen kommen könne. Es sei aber wichtiger, eine klare und einfache Lösung zu haben. Sofern eine Ehe im Einzelfall einmal gegen den Willen der Betroffenen aufgelöst werden sollte, stünde es diesen ja frei, sich nach Eintritt der Volljährigkeit erneut zu verheiraten.56

Auf der anderen Seite wird vorgebracht, dass eine Person mit 16 oder mit 17 Jahren sehr wohl in der Lage sei, ihren freien Willen in Bezug auf den Eheschluss zu bilden und auch zu äussern. Eine auf diese Weise freiwillig geschlossene und gewollte Ehe (ein solcher Eheschluss sei auch im nahen europäischen Ausland durchaus noch möglich) gegen den Willen der betroffenen Person für ungültig zu erklären, stehe im Widerspruch zu den verfassungsmässigen Rechten und komme einer Zwangsscheidung gleich. Um diese Rechte wahren zu können, sei es unumgänglich, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Mit Blick auf die Interessenabwägung sei zudem auch die Uno-Kinderrechtskonvention (UNO-KRK)57 von Bedeutung: Diese sehe in Artikel 3 Absatz 1 zwingend vor, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei. Diesem Anliegen könne nur durch eine Betrachtung

50 Vgl. auch die Motion 16.3916 Rickli «Verbot von Kinderehen». Der Bundesrat hatte die Ablehnung der Motion beantragt.

51 Medienmitteilung der RK-N vom 21. Februar 2020; abrufbar unter: www.parlament.ch > Kommissionen > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen RK > Medienmitteilungen der RK-N.

52 Medienmitteilung der RK-S vom 23. Februar 2021; abrufbar unter: www.parlament.ch > Kommissionen > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen RK > Medienmitteilungen der RK-S.

53 Medienmitteilung der RK-N vom 21. Februar 2020; abrufbar unter: www.parlament.ch > Kommissionen > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen RK > Medienmitteilungen der RK-N.

54 Medienmitteilung der RK-S vom 23. Februar 2021; abrufbar unter: www.parlament.ch > Kommissionen > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen RK > Medienmitteilungen der RK-S.

55 Evaluationsbericht, Ziff. 2.2.2.

56 Evaluationsbericht, Ziff. 2.2.2., 4.3.2 und 4.3.4.1.

57 SR 0.107.