Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Ehe wegen Zwangs auf ihre Situation aufmerksam machen muss. Ist dies aber der Fall und kommt es so weit, dass die betroffene Person die notwendigen Schritte einleitet und im Verfahren mitwirkt, ist davon auszugehen, dass sie nicht mehr an der Ehe festhalten will.27
Der Bundesrat hat unter diesen Umständen keine Möglichkeit gesehen, mit einer erneuten Gesetzesrevision eine Verbesserung der Situation der betroffenen Personen zu erwirken; er verzichtet deshalb darauf, eine Anpassung von Artikel 105 Ziffer 5 ZGB vorzuschlagen.
- Minderjährigenheiraten: Dagegen hat der Bundesrat beim Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit (Art. 105 Ziff. 6 ZGB) in zweierlei Hinsicht Handlungsbedarf erkannt:
Zum einen kann die Bestimmung gemäss geltenden Recht nicht mehr angerufen werden, sobald die betroffene Person volljährig geworden ist (automatische Heilung). Die Ungültigkeit muss deshalb vor dem 18. Geburtstag durchgesetzt werden, wobei eine zusätzliche Unsicherheit darüber besteht, wann der massgebliche Zeitpunkt für die Geltendmachung anzusetzen ist (vgl. oben Ziff. 1.2.2). Mit der geltenden Regelung werden nach Ansicht des Bundesrates die mit dem Gesetz angestrebten Ziele deshalb nicht erreicht, und es erscheint notwendig, den betroffenen Personen wie auch den klageberechtigten Behörden einen erweiterten zeitlichen Rahmen zu schaffen, in welchem die Ungültigkeit der Ehe durchgesetzt werden kann. So kann letztendlich auch dem Anliegen des historischen Gesetzgebers, Minderjährigenheiraten im Grundsatz nicht mehr zu tolerieren, besser Nachdruck verschafft werden.
Zum anderen ist die Ehe nach geltendem Recht dann nicht für ungültig zu erklären, wenn die Weiterführung der Ehe den überwiegenden Interessen des betroffenen Ehegatten entspricht. Diese Interessenabwägung wird von verschiedener Seite immer wieder in Frage gestellt, und es erscheint aus Sicht des Bundesrates opportun, die Diskussion über diese Interessenabwägung erneut zu führen.
1.3.2 Auftrag
Mit der Verabschiedung des Berichts vom 29. Januar 2020 hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten und dabei insbesondere den Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit zu revidieren. Im Fokus der nachfolgenden Ausführungen steht deshalb der Ungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit gemäss Artikel 105 Ziffer 6 ZGB.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangspunkt: Vom Bundesrat vorgesehene Massnahmen
Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 29. Januar 2020 nicht nur den grundsätzlichen Handlungsbedarf festgestellt, sondern bereits die Massnahmen skizziert, mit denen die bestehende Gesetzeslage verbessert werden soll.28 Im Zentrum stehen dabei zwei Ansätze:
Der betroffenen Person soll einerseits nach Erreichung der Volljährigkeit eine gewisse Zeit gewährt werden, um sich auf die Ungültigkeit der Ehe berufen zu können. Eine automatische Heilung soll mit anderen Worten nicht bereits mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst einige Zeit später eintreten. Dies soll auch für die klageberechtigte Behörde gelten.
27 Evaluationsbericht, Ziff. 4.2; insbesondere Ziff. 4.2.4.
28 Evaluationsbericht, Ziff. 4.3.5.