Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

1.2.2 Eheungültigkeit bei Minderjährigkeit eines Ehegatten

Die Ehe ist ausserdem auch ungültig, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Eheschlusses minderjährig war (Art. 105 Ziff. 6 ZGB). Allerdings ist hier – anders als bei der Zwangsheirat – eine nachträgliche Heilung der Ungültigkeit möglich: Die Ungültigkeit kann nur solange geltend gemacht werden, als eine Person zur Zeit der Einreichung der Ungültigkeitsklage beziehungsweise im Urteilszeitpunkt8 noch minderjährig ist. Der Ungültigkeitsgrund wird somit mit dem Erreichen des 18. Altersjahres der betroffenen Person geheilt. Zudem ist in Artikel 105 Ziffer 6 ZGB die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Ehe im Einzelfall vorgesehen: Ergibt eine Abwägung, dass die Interessen der betroffenen minderjährigen Person an der Aufrechterhaltung der Ehe gegenüber dem öffentlichen und dem individuellen Interesse, Minderjährigenheiraten zu verhindern, überwiegen, so ist die Ehe ausnahmsweise als gültig anzusehen.

1.2.3 Verhältnis der Ungültigkeitsgründe zueinander

Der Gesetzgeber wollte mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten zwar primär Massnahmen schaffen, um Zwangsheiraten zu verhindern und den von einer Zwangsheirat betroffenen Personen in ihrer schwierigen Situation Unterstützung zu bieten. Allerdings ist auch seit Langem bekannt, dass der Nachweis einer Zwangsheirat im Einzelfall sehr schwierig sein kann. Insbesondere dann, wenn die Zwangssituation anhält, wird die betroffene Person die Behörden beim Erbringen des Beweises nicht unterstützen, was eine Beweisführung in der Regel verunmöglicht. Weil Zwangsheiraten oft von Familienmitgliedern initiiert werden, finden sich auch kaum je Familienmitglieder der betroffenen Person, die bereit sind, beim entsprechenden Nachweis mitzuwirken. Zusätzlich erschwert wird die Situation schliesslich häufig dadurch, dass die Trauung im Ausland stattgefunden hat.

Bei der Schaffung der neuen Ungültigkeitsgründe in die Überlegungen einbezogen wurde deshalb, dass von Zwangsheirat sehr oft junge Menschen, zudem überwiegend Frauen mit Migrationshintergrund, betroffen sind9 und eine Zwangsheirat daher häufig gleichzeitig eine Minderjährigenheirat ist. Aus diesem Grund wurden mit der letzten Revision ergänzend Massnahmen eingeführt, die sich spezifisch auf die Verheiratung minderjähriger Personen beziehen. Reicht es für eine Ungültigkeit aus, den Nachweis der Minderjährigkeit zu erbringen, erleichtert dies den gleichzeitig unter Zwang verheirateten Betroffenen, ihre Ehe für ungültig erklären zu lassen. Weil der Nachweis der Minderjährigkeit zur Zeit des Eheschlusses in der Regel weitaus leichter zu erbringen ist, kommt dem Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit deshalb in der Praxis eine grössere Bedeutung zu als dem Ungültigkeitsgrund des Zwangs. Die Ungültigkeit der Minderjährigenheirat befreit so in vielen Fällen die betroffene Person, die unter Zwang verheiratet wurde, vom schwierigen Nachweis der Zwangssituation; entsprechendes gilt auch für die Behörden, die den entsprechenden Nachweis zu erbringen haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine gewisse Anzahl der unter dem Ungültigkeitsgrund der Minderjährigenheiraten abgehandelten Fälle gleichzeitig auch als Zwangsheiraten zu qualifizieren wären.

Allerdings gingen weder das Parlament noch der Bundesrat damals davon aus, dass jede Minderjährigenheirat gleichzeitig eine Zwangsheirat darstellen würde, wie teilweise geltend gemacht wird.10 Das Alter allein sagt über das Urteilsvermögen, also die konkrete seelische

8 Es bestehen hier unterschiedliche Lehrmeinungen sowie eine unterschiedliche Gerichtspraxis; vgl. Evaluationsbericht Ziff. 4.3.1.3 und 4.3.3.

9 BÜCHLER, FamPra, S. 729; NEUBAUER/DAHINDEN, Studie Zwangsheiraten, Ausführungen zum Situationstyp A (Personen, die unter Zwang stehen, zu heiraten), S. 3 der Zusammenfassung.

10 PROGRIN-THEUERKAUF/OUSMANE, FamPra, S. 326. In diese Richtung geht auch die Europarats-Resolution 2233 vom 28. Juni 2018 «Forced marriage in Europe», vgl. unten beim Rechtsvergleich im Anhang, wobei dazu festzuhalten ist, dass die Schweiz Minderjährigenheiraten als eigenständigen Ungültigkeitstatbestand erfasst und bekämpft. Die hier bestehenden