Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

In den Niederlanden läuft derzeit ein Gesetzgebungsprozess bezogen auf die Zwangsehen. Dabei sollen die Möglichkeiten, sich auch aus einer religiösen Ehe befreien zu können, verbessert werden. Zu ergänzen ist ausserdem, dass zwar in den Niederlanden die Ehen, die vor dem 18. Altersjahr geschlossen werden, gemäss dem niederländischen IPR nicht anerkannt werden. Der Mangel wird allerdings durch Vollendung des 18. Altersjahres geheilt. Ausserdem wird derzeit diskutiert, ob dem minderjährigen Ehepartner das Nachzugsrecht pauschal verweigert werden kann oder ob eine Einzelfallprüfung notwendig sei. Dass ansonsten der minderjährige Ehegatte alleine bleiben müsse, wird als Problem sowohl für den Schutz der Familie als auch für das Kindeswohl angesehen.105 Unklar ist derzeit auch, ob die Regelung betreffend Heilung allenfalls angepasst werden wird.

Was die nationalen Regelungen allgemein anbelangt, so ist im Hinblick auf die bei dieser Vorlage geführten Diskussionen zu erwähnen, dass bei den untersuchten Rechtsordnungen sowohl Österreich, Spanien, Belgien, Frankreich und Italien Ausnahmen vom Ehemündigkeitsalter 18 vorsehen und beispielsweise eine Heirat auch bereits mit 16 Jahren möglich ist. Auch Schottland, Malta und Portugal sehen eine Ehemündigkeit bereits mit 16 Jahren vor.106 Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass keine der im Rahmen des SIR-Gutachtens untersuchten Rechtsordnungen eine unbeschränkte Auflösungsmöglichkeit vorsieht. Auch die Länder mit aktualisierten Rechtsordnungen jüngerer Gesetzgebungen wie die Niederlande, Norwegen oder Schweden sehen im Ergebnis nie eine absolute und stets zu berücksichtigende, damit unheilbare Ungültigkeit vor.

105 MAX-PLANCK-INSTITUT, Frühehe, S. 751 und 773.

106 MAX-PLANCK-INSTITUT, Frühehe, S. 729 f.