Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

persönlich durch die Gerichtspersonen befragt werden, was mit Blick auf die Notwendigkeit der persönlichen Befragung Schwierigkeiten aufwerfen kann.83 Die verfahrensrechtlichen Mittel, um mit diesen Situationen umzugehen, sind grundsätzlich vorhanden und es ist nicht ersichtlich, wie die Situation durch eine Gesetzesrevision weiter verbessert werden könnte. Wichtig ist vor allem, dass die damit befassten Behörden – insbesondere die Gerichtsbehörden – entsprechend sensibilisiert sind und diese Informationen auch an diejenigen Personen, die mit einer Befragung betraut werden, weitergeben.

2.5.5 Rechtskraft

Schliesslich kann mit der neuen Konzeption auch die (wohl seltene) Situation eintreten, dass gestützt auf eine behördliche Klage eine Ehe einer im Klageeinreichungszeitpunkt 21-jährigen Person, die mit 16 Jahren verheiratet wurde, für gültig erklärt wird, weil die nun volljährige Betroffene an der Ehe festhalten will. Später kommt sie – mit zunehmender Reife – noch vor dem Erreichen des 25. Altersjahres zum Entschluss, nicht mehr in der Ehe bleiben zu wollen. Das Urteil betreffend Gültigkeit der Ehe ist aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Es verbleibt in diesen Fällen in Bezug auf den Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit nur eine Aufhebung in den engen Schranken einer Revision (Art. 328 ff. ZPO).

2.6 Anpassungen Partnerschaftsgesetz

Da der Eheungültigkeitsgrund nicht nur im ZGB, sondern auch im Partnerschaftsgesetz (PartG)84 vorgesehen ist, sind – obwohl keine entsprechenden Fälle bekannt sind85– die vorliegend vorgeschlagenen Anpassungen auch im PartG nachzuvollziehen.86

2.7 Anpassungen im AIG und AsylG

Aufgrund der Neustrukturierung der Ungültigkeitsgründe im ZGB sind die Verweise im AIG sowie dem AsylG entsprechend anzupassen.

2.8 Übergangsrecht

Die Vorlage hat zum Ziel, die bereits bestehende Eheungültigkeitsbestimmung der Minderjährigkeit anzupassen und damit die Betroffenen wirkungsvoller zu unterstützen. Die Möglichkeit, eine bereits geschlossene Ehe für ungültig erklären zu lassen, wird verbessert, und der Anwendungsbereich des Eheungültigkeitsgrundes wird zeitlich erweitert. Die Revision verfolgt damit insbesondere auch die Verwirklichung öffentlicher Interessen. Artikel 2 Schlusstitel ZGB sieht vor, dass zwingende Rechtssätze des neuen Rechts wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder einer neuen Bewertung einer rechtsethisch, sozial- oder ordnungspolitisch wichtigen Frage ihre unbedingte Anwendung auch auf altrechtliche Sachverhalte Anwendung finden sollen.87

83 Diese ist gerade bei der Vornahme einer Interessenabwägung oder der Prüfung des freien Willens eines volljährig gewordenen Ehegatten von Bedeutung.

84 SR 211.231.

85 Evaluationsbericht, Ziff. 3.1.

86 Selbst wenn künftig in der Schweiz keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden könnten (vgl. Revision ZGB «Ehe für alle»; BBl 2020 9913. Ein Referendum gegen die Vorlage ist gültig zustande gekommen; www.bk.admin.ch > politische Rechte > Referenden > Chronologie), so gilt das PartG noch für eine gewisse Zeit weiter und ist entsprechend zu revidieren. Ausserdem können auch bereits im heutigen Zeitpunkt eingetragene Partnerschaften sowie solche, die weiterhin im Ausland begründet und nach Art. 65a IPRG anzuerkennen sind, betroffen sein (Übergangsrecht).

87 SCHWANDER, AJP, S. 1581.