Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Unter diesen Umständen macht die Durchführung einer Einigungsverhandlung in den meisten Fällen von Minderjährigenheiraten keinen Sinn. Da die Bestimmungen zum Scheidungsverfahren nur sinngemäss anzuwenden sind (Art. 294 ZPO), ist ein Verzicht auf die Einigungsverhandlung nach geltender ZPO bereits unter geltendem Recht möglich. Eine gesetzliche Anpassung ist dafür nicht erforderlich.
2.5.3 Kosten des Verfahrens
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Kostenverteilung im Verfahren zu richten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Artikel 106 ZGB eine Klage von Amtes wegen einzuleiten ist (vgl. oben zum System der Geltendmachung der Ungültigkeit Ziff. 1.2.4). Unabhängig von der konkreten Situation und den Prozesschancen tritt in vielen Fällen die klageberechtige Behörde als Klägerin auf. Beklagte sind dann die beiden Ehegatten und damit auch die betroffene minderjährig verheiratete Person. Es kann jedoch auch ein Ehegatte oder eine beliebige dritte Person Klägerin sein. Aufgrund der Umstände kann aber letztlich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – kaum je von einer unterliegenden oder obsiegenden Partei gesprochen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund einer völkerrechtlichen Vorgabe einer betroffenen Person soweit immer möglich keine Kosten aufzuerlegen sind.79 Aufgrund der zahlreichen möglichen Konstellationen sowie den jeweils besonderen Umständen dieser Fälle ist es gesetzgeberisch allerdings kaum möglich, eine allgemeine Regel zu den Kosten in der ZPO aufzunehmen. Der bestehende Artikel 107 ZPO, wonach das Gericht die Kosten in bestimmten Fällen nach Ermessen verteilen kann, lässt bereits ausreichend Raum, um den unterschiedlichen Situationen gerecht zu werden: Das Gericht kann unter anderem in familienrechtlichen Verfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Das gilt gerade bei Verfahren betreffend Minderjährigenheiraten, die von Amtes wegen eingeleitet werden.
2.5.4 Auslandsbezug
Vielfach kommen die Behörden im Rahmen migrationsrechtlicher Verfahren um Familiennachzug mit Fällen von minderjährig Verheirateten in Kontakt.80 Will der in der Schweiz lebende Ehegatte seinen im Ausland lebenden Ehegatten nachziehen und gibt es Anhaltspunkte für eine Minderjährigenheirat, so wird das Verfahren bis zum gerichtlichen Entscheid sistiert und der sich im Ausland befindende Ehegatte muss den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten (Art. 45a AIG81). Auch im Asylbereich ist vorgesehen, dass das entsprechende Verfahren sistiert wird (Art. 51 Abs. 1bis und Art. 71 Abs. 1bis AsylG82). So muss auch in diesen Verfahren ein Ehegatte unter Umständen den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten, wodurch sich eine Verzögerung dieser Verfahren, insbesondere auch des Asylverfahrens, ergibt.
Im Eheungültigkeitsverfahren wegen Minderjährigkeit befindet sich im Ergebnis daher in einigen Fällen ein Ehegatte während des Verfahrens im Ausland. Damit einhergehend muss unter Umständen eine Zustellung im Ausland rechtshilfeweise erfolgen, was die Verfahren verlängern kann. Ausserdem können die betroffenen Personen in diesen Fällen in der Regel nicht
79 Artikel 32 der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) verbietet in Fällen von Zwangsheiraten, dass in zivilrechtlichen Verfahren eine unangemessene finanzielle Belastung der Betroffenen erfolgt.
80 Der Abschluss einer solchen Ehe ist heute nur noch im Ausland möglich ist, vgl. oben Ziff. 1.2.5.
81 Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20; Vgl. auch die Weisungen des SEM zum Ausländerbereich, Ziff. 6.14.3.2: abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > Weisungen und Kreisschreiben > Ausländerbereich > Weisung AIG.
82 Asylgesetz vom 26. Juni 1998, SR 142.31.