Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
unentdeckt bleibt, unter diese Bestimmung fallen, sofern die Ehefrau die Behörden nicht von sich aus auf die Zwangsheirat aufmerksam macht.33
2.2.2 Regelung des Ungültigkeitsgrundes der Minderjährigkeit in einer eigenen Bestimmung (Art. 105a VE-ZGB)
Um die Ziele, die mit dem Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit angestrebt werden, zu verdeutlichen, soll dieser Ungültigkeitsgrund neu in einer eigenen Bestimmung geregelt werden. Der Ungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit erhält damit ein besonderes Gewicht; zudem erlaubt es die Überführung in eine separate Norm, die notwendigen Differenzierungen in der erforderlichen Ausführlichkeit vorzunehmen. Dabei bleibt mit der Einordnung der neuen Bestimmung im Anschluss an Artikel 105 ZGB der innere Zusammenhang mit den darin geregelten Ungültigkeitsgründen bestehen: Die Art der Geltendmachung bleibt dieselbe und folgt Artikel 106 ZGB, womit bei Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes Meldung zu erstatten und von Amtes wegen Klage einzureichen ist. Die damit bewusst verbundene Erleichterung für die Betroffenen kann so beibehalten werden.
2.2.3 Heilung erst mit Erreichen des 25. Altersjahres
Wie dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.3.1) erachtet es der Bundesrat als problematisch, dass der Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit mit Erreichen des 18. Altersjahres der betroffenen Person nicht mehr anwendbar ist und die Ungültigkeit geheilt wird. Deshalb schlägt er vor, die Möglichkeit der Geltendmachung der Eheungültigkeit zu verlängern.
An der grundsätzlichen Möglichkeit der Heilung des Ungültigkeitsgrundes soll dagegen festgehalten werden: Eine Minderjährigenehe bleibt für die Behörden auch noch Jahrzehnte nach ihrem Abschluss erkennbar, da das Alter im Zeitpunkt des Eheschlusses als objektives Kriterium (im Gegensatz zu ausgeübtem Zwang) in vielen Fällen problemlos feststellbar ist. Dabei wird die Gültigkeit der Ehe zum Beispiel im Rahmen eines migrationsrechtlichen Verfahrens geprüft; also beispielsweise dann, wenn zwei ausländische Staatsangehörige im Ausland die Ehe eingegangen sind, die Ehefrau damals minderjährig war und sie dann nach Ablauf einer gewissen Zeit (z.B. wenn der Ehemann 35 Jahre und die Ehefrau 32 Jahre alt ist) in die Schweiz ziehen möchten. In diesem Fall haben die Migrationsbehörden den aus der Ehe abgeleiteten Anspruch auf Familiennachzug zu prüfen und können dabei feststellen, in welchem Alter die Betroffenen die Ehe eingegangen sind. Die Zivilstandsbehörden ihrerseits können im Zusammenhang mit der Beurkundung eines in der Schweiz eingetretenen Zivilstandsereignisses (z.B. der Geburt eines Kindes34) Kenntnis davon erlangen, dass einer der Ehegatten oder beide bei Eheschluss minderjährig waren. Die Behörden sind dann gehalten, Meldung zu erstatten,35 und die klageberechtigte Behörde hat von Amtes wegen Klage einzureichen (zum Verfahren der Geltendmachung des Ungültigkeitsgrundes vgl. oben Ziff. 1.2.4). Das Abstützen auf das Alter als Kriterium für die Anwendbarkeit der Eheungültigkeitsbestimmung führt in Kombination mit der Geltendmachung von Amtes wegen somit dazu, dass sozusagen «automatisch» ein gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Ehegültigkeit eingeleitet werden muss. Ohne Heilungsmöglichkeit müsste demnach die Eheungültigkeit auch Jahrzehnte später zwingend und von Amtes wegen geltend gemacht werden. Das gerichtliche Verfahren wäre durchzuführen, selbst wenn die Betroffenen von Beginn weg eine gewollte Beziehung gelebt oder
33 Voraussetzung soll neu aber stets sein, dass die minderjährig verheiratete Person im Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht
25 Jahre alt ist.
34 Die Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister erfolgt – sofern beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige sind – in der Regel erst, wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen sind (wie beispielsweise Geburt oder Tod; Art. 15a Abs. 2 ZStV).
35 Die Behörde hat eine Meldepflicht, soweit es mit ihren Aufgaben vereinbar ist; Art. 106 Abs. 1 ZGB.