Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Anhang: Rechtsvergleichende Übersicht
Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) hat im Auftrag des Bundesamts für Justiz im Hinblick auf die Erstellung des Berichts des Bundesrates einen umfassenden Rechtsvergleich zur Thematik der Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten erstellt. Dieser Rechtsvergleich wurde spezifisch mit Blick auf die Regelungen bei den minderjährig verheirateten Betroffenen zusammengefasst.101 Auf diese Zusammenfassung kann vorliegend grundsätzlich verwiesen werden, wobei die folgenden Aktualisierungen zu berücksichtigen sind:
Auf internationaler Ebene ist der Rechtsvergleich um die neue Europarats-Resolution 2233 von 2018102 zu ergänzen, die als neue Definition die Verheiratung von Personen unter 18 Jahren als eine Form von Zwangsheirat verstehen will (Ziffer 3) und gleichzeitig (wie schon in der früheren Resolution 1468) die Staaten auffordert, das Ehemündigkeitsalter auf 18 Jahre anzuheben. Die Resolution empfiehlt, Minderjährigenheiraten als Form einer Zwangsheirat zu erfassen.
Die Ausführungen zu den nationalen Rechtsordnungen können vorliegend im Hinblick auf Deutschland und die Niederlande ergänzt werden:
Betreffend die Regelung in Deutschland kann angeführt werden, dass die Frage, ob eine unter Beteiligung einer nach ausländischem Recht ehemündigen minderjährigen Person geschlossene Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert werden darf, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschliessung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt wurde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht nach wie vor aus. In einer auf Einladung des Bundesverfassungsgerichts verfassten Stellungnahme und durchgeführtem Rechtsvergleich kommt das Max-Planck-Institut zum Schluss, dass diese Regelung in Deutschland aus rechtsvergleichender Perspektive problematisch und vergleichsweise als streng einzuordnen sei. Insbesondere komme eine fehlende Einzelfallwürdigung mit gleichzeitiger fehlender Heilungsmöglichkeit verbunden mit dem Fehlen eines Verfahrens in keiner anderen Rechtsordnung vor.103 Weiter hat die Bundesregierung inzwischen das am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Kinderehengesetz evaluiert. In einem ersten Fazit wurde festgestellt, dass der gerichtlichen Aufhebung und der Unwirksamkeit der Minderjährigenehe in Deutschland praktisch keine grosse praktische Bedeutung zukomme. Die mit dem Gesetz bezweckte Abschreckung entfalte ausserdem lediglich auf in Deutschland lebende Personen ihre beabsichtigte Wirkung. Die Aufhebbarkeit von Ehen nach deutschem Recht habe auf im Ausland wirksam geschlossene Ehen insgesamt wenig Einfluss. Allein das Verbot und die daraus resultierende Unwirksamkeit solcher Eheschliessungen könnten jedoch deren Zustandekommen jedenfalls im Ausland nicht verhindern. Ein effektives Mittel zur Bekämpfung von Kinderehen erfordere neben einem Verbot und der gesetzlich normierten Unwirksamkeit solch einer Ehe vorrangig eine gesellschaftliche und rechtliche Veränderung im Herkunftsland. Nur durch aktive, aufsuchende Aufklärungsarbeit bestehe die Möglichkeit, der massiven Beeinflussung durch die oftmals beherrschenden Familiensysteme entgegen zu steuern. Einige Gerichte äusserten zudem Bedenken im Hinblick auf die fehlende Angemessenheits- und Einzelfallprüfung. Der Schutz des Minderjährigen könne angemessen ohne eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht wirksam verwirklicht werden.104 Vor dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts werden in Deutschland allerdings keine Neuerungen vorgeschlagen.
101 Evaluationsbericht, Anhang. Für weiterführende Angaben zum Internationalen Bereich wie auch zu den einzelnen Ländern vgl. Gutachten SIR.
102 Europarats-Resolution 2233 vom 28. Juni 2018 «Forced marriage in Europe».
103 MAX-PLANCK-INSTITUT, Frühehe, S. 781.
104 Gesamtauswertung zur Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen, S. 8 ff.; abrufbar unter: www.bmjv.de >Service >Aktuelle Gesetzgebungsverfahren > Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen.