Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
1 Ausgangslage
1.1 Allgemeines
Das Anliegen, Minderjährigenheiraten zu bekämpfen und die betroffenen Personen zu schützen, bildet seit mehreren Jahren ein zentrales Ziel des Schweizer Gesetzgebers. Davon zeugen die zahlreichen parlamentarischen Vorstösse sowie die Reaktionen des Bundesrates und des Parlaments darauf. Die Bekämpfung von Minderjährigenheiraten und der Schutz der Betroffenen geht einher mit den Bestrebungen des Bundesrates, Zwangsheiraten zu verhindern und die Betroffenen wirksam zu unterstützen. So verfolgte der Bundesrat in den letzten Jahren eine Strategie gegen Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten, die auf verschiedenen Säulen basiert: Neben der Gesetzgebung kommt auch der Forschung, der Information und Sensibilisierung der Bevölkerung sowie der Beratung von Betroffenen eine wichtige Rolle zu. In diesem Sinn hat der Bundesrat nach einer in Auftrag gegebenen Studie zu Zwangsheiraten im Jahr 20121 das Bundesprogramm «Bekämpfung Zwangsheiraten» 2013–20172 lanciert.
Parallel dazu hat der Gesetzgeber das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten erlassen, das am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist.3 Mit diesem Rahmengesetz wurde eine Reihe von Bestimmungen in verschiedenen Rechtsgebieten eingeführt mit dem Ziel, Zwangsheiraten entgegenzuwirken und Betroffene wirksam zu schützen. Das so erlassene Massnahmenpaket sah Anpassungen im Strafrecht, im internationalen Privatrecht, im Ausländer- und Asylbereich sowie im Zivilrecht vor.
1.2 Die im Jahr 2013 in Kraft getretenen Eheungültigkeitsgründe (Überblick geltendes Recht)
Der Gesetzgeber hat mit dem genannten Bundesgesetz nicht nur Massnahmen gegen Zwangsheiraten, sondern auch ganz allgemein gegen Minderjährigenheiraten erlassen. Im Zivilgesetzbuch (ZGB)4 wurden zwei neue unbefristete Eheungültigkeitsgründe eingeführt: Derjenige der Zwangsheirat (Art 105 Ziff. 5 ZGB) sowie derjenige der Minderjährigenheirat (Art. 105 Ziff. 6 ZGB).
1.2.1 Eheungültigkeit bei Zwang
Der gesetzliche Eheungültigkeitsgrund der Zwangsheirat liegt dann vor, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB). Diese Bestimmung findet Anwendung auf jeglichen Eheschluss unter Zwang, unabhängig vom Alter der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung. Ist Zwang erstellt,5 ist die Ehe gerichtlich für ungültig zu erklären, und zwar ohne Berücksichtigung des Willens des betroffenen Ehegatten zum späteren Zeitpunkt der Ungültigerklärung. Die vom Bundesrat damals vorgeschlagene Möglichkeit, die Ehe unter
1 NEUBAUER/DAHINDEN, Studie Zwangsheiraten.
2 Vgl. betreffend Durchführung des Bundesprogramms, die Resultate und die vorgeschlagenen weiteren Massnahmen: Bericht Bundesprogramm.
3 AS 2013 1035
4 SR 210
5 Für die Annahme einer Ungültigkeit ist nicht mehr erforderlich, dass ein Ehegatte mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde, wie dies im früheren Artikel 107 Absatz 4 ZGB noch vorgesehen war. Vielmehr sollen für die Annahme von Zwang auch weniger massive Formen von Druckausübung genügen. Diese müssen aber immerhin so stark gewesen sein, dass die Ehe nicht mehr als freiwillig geschlossen betrachtet werden kann. Man wird also ähnlich wie im Strafrecht die Androhung eines ernstlichen Nachteils voraussetzen müssen. Vgl. dazu Botschaft Zwangsheiraten, S. 2215.