Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Wenn die Bestimmung diesbezüglich revidiert wird, so ist davon auszugehen, dass dies im Hinblick auf ihre Wirksamkeit ausreichend ist. Die Streichung der Interessenabwägung erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
Gleichzeitig soll vorliegend mit aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass der Verzicht auf die Ungültigerklärung der Ehe gestützt auf die Interessenabwägung nicht zum Regelfall werden darf, sondern stets eine Ausnahme bilden muss, die sorgfältig zu begründen ist. Auszugehen ist dabei von der Vermutung, dass die Aufrechterhaltung der Ehe nicht den Interessen der minderjährigen Person entspricht.63 Auch das urteilende Gericht darf nicht unbesehen auf die Tatsachen abstellen, die von den für eine Aufrechterhaltung der Ehe plädierenden Ehegatten vorgebracht werden. Es muss vielmehr von der Wahrheit dieser Vorbringen überzeugt sein. In Zweifelsfällen ist die Ehe für ungültig zu erklären.
2.3.5 Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Ehe bei volljährigen Betroffenen im Einzelfall (Art. 105a Abs. 2 Ziff. 2 VE-ZGB)
Die Möglichkeit der Beibehaltung einer Einzelfalllösung ist umso wichtiger, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung bereits volljährig sind. Sofern die betroffene Person im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen, und diese Erklärung aus der Sicht des Gerichts zweifelsfrei auf ihrem freien Willen beruht, erscheint eine Ungültigerklärung der Ehe äusserst problematisch, weil damit die verfassungsmässigen Rechte, namentlich die Ehefreiheit, verletzt würden.64 In einem solchen Fall hat das Gericht daher ausnahmsweise die Gültigkeit der Ehe festzustellen. Eine Abwägung der Interessen im Einzelfall kommt nicht in Frage, da die betroffene Person inzwischen volljährig und somit auch nach unserer Rechtsordnung ehemündig ist. Selbstverständlich ist dabei mit äusserster Sorgfalt abzuklären, ob die Erklärung tatsächlich auf dem freien Willen beruht. Insbesondere dann, wenn davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nach einer Ungültigerklärung die Ehe sofort freiwillig wieder neu eingehen würde, erscheint eine Ungültigerklärung als unverhältnismässig und würde lediglich einen unnötigen administrativen Aufwand sowohl bei den Betroffene als auch bei den damit befassten Behörden verursachen. Fehlt es dagegen an einer entsprechenden Erklärung der betroffenen Person, hat das Gericht die Ehe für ungültig zu erklären.
2.3.6 Ergebnis
Zusammenfassend schlägt der Bundesrat in Würdigung der dargestellten Argumente folgende Anpassungen des geltenden Rechts vor: An der Möglichkeit einer Heilung ist festzuhalten; diese erscheint für einen angemessenen Umgang mit Minderjährigenheiraten, deren Hintergründe sehr unterschiedlich sein können, als erforderlich. Die Heilung soll allerdings neu erst mit dem Erreichen des 25. Altersjahres eintreten. Entscheidend ist, dass das 25. Altersjahr bei Einreichung der Klage noch nicht vollendet ist. Weiter kann man ebenfalls nur unter gleichzeitiger Beibehaltung der Möglichkeit der Weiterführung der Ehe im Einzelfall – sei es als Ergebnis einer Interessenabwägung bei Minderjährigen oder der Erklärung der mittlerweile volljährigen Betroffenen – den unterschiedlichen Situationen, die vom Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit erfasst werden, tatsächlich gerecht werden. Im Übrigen ist der Bundesrat der Ansicht, dass nur eine solche Lösung im Einklang mit übergeordnetem Recht und insbesondere der Verfassung steht.
63 Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 2017 zur Motion Rickli 16.3916 «Verbot von Kinderehen»; Botschaft Zwangsheiraten, S. 2217.
64 BUCHER, AJP 2013, S. 1169.