Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

Fähigkeit zuspricht, selber umfassend die eigenen Rechte wahrnehmen zu können, diese dann aber sofort zum Erlöschen bringt.

Eine Verlängerung der Klagefrist über den Zeitpunkt der Erreichung der Volljährigkeit hinaus erscheint zudem auch für die klageberechtigte Behörde sachgerecht: Oft hat die betroffene Person, die nach einigen Jahren zur Einsicht gelangt, dass die in jungem Alter erteilte Einwilligung zur Eheschliessung nicht ihrem tatsächlichen Wunsch entspricht, selbst nicht den Mut, die Ungültigerklärung der Ehe zu verlangen. Oder sie fasst diesen überhaupt erst, nachdem und weil die Behörde tätig geworden ist. Eine Geltendmachung von Amtes wegen entlastet damit die Betroffenen. Ausserdem entspricht die Ungültigerklärung von Minderjährigenheiraten auch einem öffentlichen Interesse. Mit der Verschiebung des Zeitpunktes der Heilung können diese Ziele in der Praxis überhaupt erst umgesetzt werden.

Die Evaluation hat ausserdem gezeigt, dass minderjährig verheiratete Personen heute oftmals mit einer Einreise in die Schweiz zuwarten, bis sie knapp 18 Jahre alt sind, damit der Ungültigkeitsgrund nicht mehr angerufen werden kann.41 Mit einer Verschiebung des Zeitpunkts der Heilung um sieben Jahre in die Zukunft kann auch mit solchen Konstellationen besser umgegangen werden: Die Zeitspanne von sieben Jahren ist ausreichend lange, um zu verhindern, dass mit der Einreise «gerade noch» zugewartet wird.

Will eine betroffene Person die Ehe auflösen, hat sie aber bereits das 25. Altersjahr erreicht, steht ihr selbstverständlich der Weg über die Scheidung offen, wobei sie hier aber selber die Initiative ergreifen muss. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Eheungültigkeit zufolge eines anderen Ungültigkeitsgrundes gestützt auf Artikel 105 ZGB – zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an eine Zwangsheirat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB) – zeitlich unbeschränkt möglich ist, wobei die Behörden auch hier von Amtes wegen tätig werden müssen.

2.2.4 Alter im Zeitpunkt der Klageeinreichung entscheidend

Die Evaluation hat ausserdem gezeigt, dass die uneinheitliche Gerichtspraxis in Bezug auf den Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit und der Anwendung der Eheungültigkeitsbestimmung die Durchsetzung der Ungültigkeit bei den Minderjährigenheiraten erheblich erschwert. Auch in der Lehre besteht in diesem Punkt keine Einigkeit über den massgeblichen Zeitpunkt: Während die eine Meinung auf das Alter im Zeitpunkt der Klageeinreichung abstellen will,42 plädiert die andere Position für eine Berücksichtigung des Alters im Urteilszeitpunkt.43 Zumindest dort, wo verlangt wird, dass die Volljährigkeit im Urteilszeitpunkt noch nicht erreicht ist, besteht die Gefahr, dass im Laufe des Verfahrens eine Heilung eintritt. Die unabsehbare, von den Parteien nicht kontrollierbare und oft von externen Faktoren wie Auslandszustellungen bestimmte Dauer eines solchen Verfahrens, sowie der dadurch geschaffene generelle Anreiz, das Verfahren zu verzögern, verschärfen diese Problematik weiter.44

Die vorliegende Revision soll deshalb klarstellen, dass für die Heilung allein massgebend ist, ob die minderjährig verheiratete Person das 25. Altersjahr im Zeitpunkt der Klageeinleitung noch nicht vollendet hat. Es kann mit anderen Worten nur geklagt werden, bevor der minderjährig verheiratete Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet hat. Die Dauer eines Eheungültigkeitsverfahrens hat so keine Auswirkungen mehr auf den Eintritt der Heilung. Damit können die im geltenden Recht bestehende Unsicherheit und die damit verbundenen negativen Anreize für eine Klageeinleitung behoben werden.

41 Evaluationsbericht, Ziff. 4.3.2.

42 BUCHER, AJP 2013, S. 1169.

43 GEISER, Basler Kommentar, Art. 105 N 22.

44 Vgl. Evaluationsbericht, Ziff. 4.3.1.3.