Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
vorzusehen und Minderjährigenheiraten zu verhindern. Weiter gilt als unbestritten, dass ein Eheverbot – also das Verbot des Eheschlusses für unter 16-jährige – nicht gegen Artikel 14 BV und ebenfalls nicht gegen Artikel 12 EMRK71 verstösst, da sowohl in der Schweiz als auch im europäischen Umfeld zunehmend die Meinung vorherrscht, dass die Ehefähigkeit bei unter 16-jährigen nicht gegeben ist.72 Es würde aber zu kurz greifen, wenn daraus der Schluss gezogen würde, dass die Verhältnismässigkeit eines gesetzgeberischen Eingriffs in die Ehefreiheit in diesen Fällen nicht beachtet werden müsste. Die Instrumente, die zum Schutz vor einer Minderjährigenheirat gesetzgeberisch vorgesehen werden, müssen verhältnismässig sein. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zu Heilung und Interessenabwägung (respektive der Möglichkeit, die Ehe im Einzelfall aufrecht zu erhalten, vgl. oben Ziff. 2.2.3 und 2.3) ist festzuhalten, dass es gleichermassen unverhältnismässig wäre, Minderjährigenheiraten von unter 16-jährigen Betroffenen ohne Einzelfallprüfung und damit ohne Prüfung der konkreten Situation, in der sich die Betroffenen aktuell – also bei der Beurteilung – befinden sowie ohne Prüfung der Auswirkungen einer zwingenden Aufhebung der Ehe, per se für ungültig zu erklären.
In diesem Sinn wird davon abgesehen, eine spezielle Regelung für die bei Heirat unter 16- jährigen Betroffenen vorzusehen. Damit bleibt insbesondere auch die Kohärenz mit Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern) und das in dieser Bestimmung festgehaltene sexuelle Schutzalter von 16 Jahren gewahrt. Es muss nach geltendem Strafrecht in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht.73
Es bleibt allerdings die Frage, wie mit Situationen umzugehen ist, bei der die Betroffenen bei der Heirat sehr jung, beispielsweise zehn oder zwölf Jahre alt waren, vorausgesetzt, dass ein Eheschluss in diesem Alter im Staat des Eheschlusses überhaupt gültig möglich war.74 Der Bundesrat ist der Ansicht, dass auch in diesen Situationen stets die Situation, in der sich die betroffene Person heute befindet, im Einzelfall betrachtet werden muss. Oberstes Gebot soll dabei immer der Schutz der betroffenen Person und die für sie in der aktuellen Situation beste Lösung sein. Bis zum Erreichen des 25. Altersjahres steht der neue Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit zur Verfügung. Aber auch danach gibt es – wie ausgeführt (oben Ziff. 2.2.3)
– genügend Instrumente, um die Situation adäquat anzugehen: Angenommen, eine Person wurde mit zwölf Jahren verheiratet. Heute – bei der Einreise in die Schweiz – ist sie 35 Jahre alt. Sie hat drei Kinder, hat sich mit der Situation arrangiert und möchte in der Ehe verbleiben. Das Prinzip, dass nicht in unverhältnismässiger Weise in gelebte familiäre Strukturen eingegriffen werden soll, gilt auch hier. Auch wenn damit eine Ehe, die nach schweizerischem Rechtsempfinden als schwerwiegend mangelhaft zu qualifizieren ist, nachträglich legitimiert wird, wäre eine in diesen Fällen zeitlich unbeschränkt anwendbare Eheungültigkeit nicht der richtige Weg. Wenn eine betroffene Person sich aber aus dieser Situation befreien möchte, so kann sie sich nach wie vor auf das Vorliegen einer Zwangsheirat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB) berufen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Nachweis einer Zwangsausübung sowohl für die klageberechtigten Behörden wie die Betroffenen umso leichter zu führen ist, je jünger eine Person
71 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974, SR 0.101.
72 BREITENMOSER, Kommentar EMRK, Art. 12 N 107 ff. vgl. zu dieser Frage auch Gutachten SIR, S. 34 m.w.H.
73 Die grosse Mehrheit der Lehre geht sogar davon aus, dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist, wenn bereits eine Ehe besteht: U.a. MAIER, Basler Kommentar, Art. 187 N 30. Sind die sexuellen Handlungen vor dem Eingehen der Ehe vorgenommen worden, so sind sie nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187 Ziff. 2 StGB). Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann der Täter von der Strafe befreit werden (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Im Rahmen der hängigen Vorlage 18.043 «Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts» wird allerdings vorgeschlagen, diese Strafbefreiungsmöglichkeit Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > PK. In Bezug auf sexuelle Handlungen, die im Ausland vor Eingehen der Ehe vorgenommen worden sind, beträgt das Schutzalter gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b StGB 14 Jahre. Je nachdem, wann die voreheliche sexuelle Handlung stattgefunden hat, ist die Tat allenfalls bereits verjährt (Art. 97 und 101 StGB).
74 Eine Eheungültigkeit zufolge Urteilsunfähigkeit (Art. 105 Ziff. 2 ZGB) verlangt dagegen eine dauernde Urteilsunfähigkeit, GEISER, Basler Kommentar, Art. 105 N 10.