Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Das Gericht muss im Rahmen dieser Interessenabwägung – wie nach geltendem Recht – im Einzelfall die auf dem Spiel stehenden Interessen abwägen und darf von einer Ungültigerklärung nur dann absehen, wenn das Interesse der minderjährigen Person an einer Aufrechterhaltung der Ehe höher zu gewichten ist als das Artikel 105a VE-ZGB zugrundeliegende Schutzinteresse. Neben dem öffentlichen Interesse (allgemeines Schutzinteresse der Minderjährigen vor einer Verheiratung sowie auch die Bekämpfung unentdeckter Zwangsheiraten) ist auch das individuelle Schutzinteresse der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dieses hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so etwa vom Grad der Minderjährigkeit und der individuellen Reife der betroffenen Person sowie dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten. In die Abwägung einzubeziehen sind zudem besondere Umstände, die aus der Sicht der betroffenen Person für eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen.90 In die Gesamtbeurteilung einzufliessen haben auch Umstände wie eine Schwangerschaft oder das Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Doch ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass solche Umstände alleine nicht für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen können. In die gleiche Richtung geht auch die neue Resolution 2233 des Europarates.91 In den erläuternden Ausführungen dazu wird explizit erwähnt, dass eine Schwangerschaft nicht für die generelle Aufrechterhaltung der Ehe sprechen dürfe.92 Damit in einer Gesamtbeurteilung aber überhaupt die Gültigkeit der Ehe resultieren kann, ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person selber aus freiem Willen an der Ehe festhalten möchte. Dieser freie Wille ist sorgfältig zu ermitteln und muss zweifelsfrei feststehen, da die Gefahr besteht, dass der minderjährige Ehegatte unter Druck gesetzt wird.
Ist eine Person bei der Beurteilung noch sehr jung – wie erwähnt wird hier eine Grenze von 16 Jahren diskutiert (vgl. oben Ziff. 2.4.2) – so ist davon auszugehen, dass das Gericht im Interesse der Betroffenen regelmässig zum Schluss kommen wird, dass die Ehe nicht aufrecht zu erhalten ist. Entscheidend ist aber ganz generell, dass bei der Interessenabwägung stets alle relevanten Umstände einbezogen werden. Die Interessenabwägung muss im Ergebnis stets dem Schutz der Betroffenen dienen. Generell hat die klageberechtigte Behörde bei Vorliegen eines Eheschlusses mit einer sehr jungen Person genau zu prüfen, ob eine Zwangssituation vorliegt und diese allenfalls auch entsprechend geltend zu machen.
Im Rahmen der Interessenabwägung kann beispielsweise folgende Konstellation für eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen: Zwei Personen heiraten im Ausland, die Ehefrau ist bei der Verheiratung 16, der Ehemann 19 Jahre alt. Als sich das schweizerische Gericht mit dem Fall befasst respektive bei Klageeinleitung wie auch im Urteilszeitpunkt, ist die Ehefrau 17 und damit immer noch minderjährig. Beide führen aus, dass sie die Ehe aus Liebe und vollkommen freiwillig eingegangen sind. Diese Ausführungen sind für das Gericht glaubwürdig. Die Ehegatten haben bereits ein gemeinsames, knapp ein Jahr altes Kind. Der Aufenthaltsstatus der Ehefrau in der Schweiz war bereits vor der Heirat gesichert. Im Falle einer Ungültigerklärung der Ehe wäre aber der Aufenthaltsstatus des Ehemannes gefährdet. Unter Berücksichtigung auch der Beziehung des Vaters zum gemeinsamen Kind und der gesamten Umstände (Liebesheirat) kann eine Interessenabwägung diesfalls zur Aufrechterhaltung der Ehe führen.
Zu berücksichtigen ist zudem auch die teilweise äusserst spezielle Situation von Flüchtlingen: Erfahrungen im Ausland zeigen, dass es offenbar Fälle gibt, in denen die minderjährige Ehefrau von ihrem Ehemann getrennt wurde, obwohl es keine Anzeichen dafür gab, dass die Ehe den Interessen der Ehefrau zuwiderlaufen würde und auch hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes keine Bedenken betreffend die Erziehungsfähigkeit beider Ehegatten bestanden hatte. Bei der Trennung solcher Paare im Flüchtlingskontext wurde beobachtet, dass die Trennung vom Ehegatten und der damit einhergehende alleinige Verbleib der Ehefrau in einem Flüchtlingslager bei den Betroffenen Depressionen und negative psychosoziale Auswirkungen bis
90 Botschaft Zwangsheiraten, S. 2217.
91 Europarats-Resolution 2233 vom 28. Juni 2018 «Forced marriage in Europe».
92 Bericht zur Europarats-Resolution 2233 vom 11. Juni 2018, Doc. 14574, Ziff. 31.