Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

Ehegatten bereits beide volljährig geworden, so erklärt das Gericht die Ehe nur für ungültig, wenn der volljährig gewordene betroffene Ehegatte (bis zum Alter von 25 Jahren) erklärt, nicht mehr an der Ehe festhalten zu wollen oder allenfalls eine Zwangsheirat im Sinne von Artikel 105 Ziffer 5 ZGB vorliegt.

5.2.2 Sistierung des Verfahrens zur Bewilligung des Ehegattennachzugs

Nach Artikel 45a AIG wird das Verfahren zur Prüfung des Ehegattennachzugs bis zur Entscheidung des Zivilgerichts sistiert, wenn sich bei der Prüfung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB vorliegt. Im neuen Artikel 45a AIG wird auf Artikel 105a ZGB verwiesen; er gilt auch für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten, der zum Zeitpunkt des Familiennachzugsverfahrens volljährig ist, zum Zeitpunkt der Eheschliessung jedoch minderjährig war.

Der Familiennachzug von EU-/EFTA-Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach dem FZA/EFTA-Übereinkommen. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt das AIG nur so weit, als das FZA beziehungsweise die EFTA-Konvention keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG).

Die Anwendung von Artikel 45a AIG auf Familienangehörige von EU- oder EFTA-Staatsangehörigen auf Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 und 3 AIG ist umstritten. Sie ist aber nicht unvereinbar mit dem FZA/EFTA-Übereinkommen, da eine mit den Abkommen vereinbare Anwendung möglich bleibt: Artikel 45a AIG kann in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 AIG angewendet werden. Gemäss dieser Bestimmung kann die zuständige kantonale Behörde Ausländerinnen und Ausländern den Aufenthalt in der Schweiz während eines Verfahrens zur Bewilligung des Aufenthalts gestatten, d. h. auch während des Zivilverfahrens nach Artikel 105a VE-ZGB, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Ausserdem kann gegebenenfalls gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip von einer Sistierung des Familiennachzugsgesuches bis zum Vorliegen eines die Gültigkeit der Ehe bestätigenden Urteils abgesehen werden.

Für eine Anwendung gemäss FZA/EFTA-Übereinkommen ist derzeit davon auszugehen, dass die kantonale Behörde den gemäss FZA/EFTA-Übereinkommen berechtigten EU-/EFTA-Staatsangehörigen folglich während des Verfahrens nach Artikel 105a VE-ZGB den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten hat. Obwohl dieses Recht vorübergehend gilt – bis zur Prüfung der Ehegültigkeit durch das Gericht – müssen den Ehegatten während des Verfahrens die weiteren Rechte gemäss FZA/EFTA-Übereinkommen garantiert werden, namentlich das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA bzw. Art. 3 Abs. 5 Anlage 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) sowie das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die sozialen Vergünstigungen (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA bzw. Art. 9 Abs. 2 Anlage 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen).