Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

stärksten betroffen sein dürften, kommen die verbesserte Möglichkeit, sich mittels Eheungültigkeit aus einer ungewollten Ehe zu lösen, und damit die genannten positiven Effekte insbesondere diesen Frauen und Mädchen zu. Die Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten stärken damit in einem weiteren Sinne auch die Gleichstellung zwischen Frau und Mann.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes ist.

Die Verfassungsmässigkeit wird mit der vorgeschlagenen Heilungsmöglichkeit und der vorgesehenen Möglichkeit, die Ehe im Einzelfall aufrecht erhalten zu können, gewährleistet (vgl. oben Ziff. 2.2.3 und 2.3).

5.2 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen

5.2.1 Ungültigerklärung von Ehen, die mit minderjährigen Personen geschlossen werden

Wie der Bundesrat bereits im Jahr 2011 erläutert hat,98 ist es denkbar, dass privatrechtliche Regelungen die Freizügigkeitsrechte des FZA99 und des EFTA-Übereinkommens100 beeinträchtigen. Dies trifft namentlich zu, wenn eine in einem EU- oder EFTA-Staat geschlossene oder anerkannte Ehe in der Schweiz für ungültig erklärt wird. Die Ungültigerklärung zieht den Verlust des Aufenthaltsrechts im Sinne der Artikel 7 FZA und 3 Anhang I FZA (bzw. Art. 7 Anhang K und Art. 3 Anlage 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) des Ehegatten nach sich. Das grundsätzliche Verbot von Minderjährigenheiraten kann jedoch gestützt auf ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein unter dem Vorbehalt, dass die Ungültigerklärung solcher Ehen nicht eine unverhältnismässige Massnahme darstellt. Es ist folglich in jedem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei bei dieser mitzuberücksichtigen ist, ob «nur [ein] geringes individuelles Schutzinteresse, etwa aufgrund einer baldigen Volljährigkeit oder eines hohen Reifegrades der minderjährigen Person» besteht. Zu berücksichtigen sind auch «besondere Umstände, [...] die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen». Unter diesen Bedingungen wurde Artikel 105 Ziffer 6 ZGB, selbst wenn er bestimmte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Folge hat, im Jahr 2011 als mit dem FZA/EFTA-Übereinkommen vereinbar angesehen, da er den Behörden genügend Spielraum für diese Interessenabwägung lässt.

Artikel 105 Ziffer 6 ZGB wird nun durch Artikel 105a VE-ZGB ersetzt. Die neue Bestimmung ermöglicht die Ungültigerklärung einer Ehe, die mit einer minderjährigen Person geschlossen wurde, auch dann, wenn die Ehegatten bei der Einreise in die Schweiz und der Unterstellung unter das Schweizer Recht die Volljährigkeit erreicht haben (bis zum 25. Altersjahr). Da der neue Artikel 105a VE-ZGB nicht mehr nur für minderjährige, sondern auch für mittlerweile volljährige Betroffene gilt, schränkt er die Rechte der EU- oder EFTA-Angehörigen stärker ein als das geltende Recht.

Die Ungültigerklärung einer Ehe von Ehegatten, die bereits volljährig sind oder während des Zivilverfahrens volljährig werden, ist bei Personen, die in den Anwendungsbereich des FZA und EFTA-Übereinkommens fallen, aber ebenfalls wie in allen übrigen Fällen nur möglich, wenn nicht ein Anwendungsfall von Artikel 105a Absatz 2 Ziffer 2 VE-ZGB vorliegt: Sind die

98Botschaft Zwangsheiraten, S. 2226 ff.

99 SR 0.142.112.681 100 SR 0.632.31