Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Andererseits soll die Dauer des Verfahrens auf Feststellung der Ungültigkeit der Ehe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Heilung mehr haben. Eine Heilung der Ungültigkeit während laufendem Verfahren soll mit anderen Worten ausgeschlossen werden. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn für die automatische Heilung das Alter zum Zeitpunkt der Klageeinleitung und nicht dasjenige zum Zeitpunkt der Entscheidung massgeblich ist.
Schliesslich sollen verschiedene weitere Aspekte im Rahmen der konkreten Gesetzgebungsarbeiten vertieft werden. Insbesondere sind hier zivilprozessuale Aspekte wie die Kostenfrage zu thematisieren.
2.2 Zu den vorgeschlagenen Massnahmen im Einzelnen
2.2.1 Welche Fälle werden von der Revision erfasst?
Minderjährigenehen werden aus ganz unterschiedlichen Gründen eingegangen; diese Vielschichtigkeit verbietet einen pauschalen Blick auf die Minderjährigenheiraten.29
Festzuhalten ist, dass ein gültiger Eheschluss in der Schweiz mit einer minderjährigen Person unter geltendem Recht heute nicht mehr möglich ist.30 Wenn die Anwendung des Eheungültigkeitsgrundes zur Debatte steht, so geht es deshalb ausschliesslich darum, den Umgang mit einer im Ausland geschlossenen Ehe – mit einer also bereits bestehenden Situation, in der die Betroffenen bereits mehr oder weniger lang leben – zu finden.
Minderjährigenheiraten werden oft in prekären Situationen geschlossen: Sie stehen vielfach in einem Kontext von Armut, Bildungsferne oder allgemeiner Perspektivenlosigkeit für die Betroffenen. Pauschal erfassen lassen sich Minderjährigenheiraten aber nicht. Die Verheiratung kann von den minderjährigen Betroffenen auch stillschweigend akzeptiert werden, weil es bedeutet, ein gesellschaftlich vorherrschendes Heiratsmuster zu akzeptieren, dieses verinnerlicht zu haben und nicht zu hinterfragen. Oft sind sich die Eheschliessenden über ihre persönliche Situation im Klaren und entscheiden sich innerhalb des vorhandenen Spielraums bewusst für die Heirat.31
Wie dargelegt ist im Weiteren davon auszugehen, dass eine gewisse Anzahl der unter dem Ungültigkeitsgrund der Minderjährigenheiraten abgehandelten Fälle gleichzeitig auch als Zwangsheiraten zu qualifizieren wären, die Zwangssituation aber nicht entdeckt respektive nicht nachgewiesen werden kann (vgl. oben Ziff. 1.2.3). Es können aber auch Ehen darunterfallen, die (im Ausland) ohne jeden Zwang abgeschlossen wurden. Das Ehemündigkeitsalter liegt in zahlreichen Staaten unter 18 Jahren. Andere Rechtsordnungen lassen zumindest unter bestimmten Umständen Ausnahmen vom Ehemündigkeitsalter 18 zu.32
Der Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit muss daher für eine Vielzahl von Fallkonstellationen eine Lösung bereithalten, die den jeweiligen Betroffenen im konkreten Fall am meisten dient und ihnen den nötigen Schutz und die nötige Unterstützung bietet. Gibt sich also beispielsweise in Grossbritannien oder Italien ein Paar das Ja-Wort und ist die Ehefrau 17 Jahre alt und der Ehemann volljährig, so fällt eine solche Ehe bei einer Wohnsitznahme in der Schweiz grundsätzlich unter den Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit. Das Gleiche gilt, wenn eine 15-jährige Inderin mit einem 17-jährigen Inder eine arrangierte Ehe eingegangen ist. Gleichzeitig wird auch der Fall einer 16-jährigen Syrerin, die mit einem 21-jährigen Mann zwangsverheiratet wird, die Zwangsheirat im Asylverfahren von den Schweizer Behörden aber
29 MAX-PLANCK-INSTITUT, Frühehe, S. 711.
30 Dies wurde mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten klar festgehalten, vgl. Art. 44 IPRG.
31 MAX-PLANCK-INSTITUT, Frühehe, S. 779.
32 Vgl. den Rechtsvergleich im Anhang und die Hinweise dort.