Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
des Einzelfalles nachgekommen werden, weil es immer wieder Konstellationen geben kann, in denen eine Ehe im Interesse des betroffenen Ehegatten fortzuführen ist.58
2.3.4 Beibehaltung der Interessenabwägung bei nach wie vor minderjährigen Betroffenen (Art. 105a Abs. 2 Ziff. 1 VE-ZGB)
Aufgrund der anhaltenden Kritik an der Interessenabwägung hat der Bundesrat erneut geprüft, ob diese aufgehoben werden soll. Dabei hat er sich unter Berücksichtigung aller aufgeführten Argumente aber klar für eine Aufrechterhaltung der Interessenabwägung entschieden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Rahmen der durchgeführten Evaluation festgestellte Praxis der Gerichte, in den meisten Fällen im Rahmen der Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung der Ehe zu entscheiden. Dies macht deutlich, dass es in der Praxis immer wieder Fälle gibt, in denen die konkreten Interessen der betroffenen Person im Einzelfall tatsächlich für eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen und eine Ungültigerklärung zu einer noch grösseren Beeinträchtigung der Interessen führen würde als die Aufrechterhaltung der Ehe. Eine Durchsicht der Urteile macht ausserdem deutlich, dass die Gerichte die jeweilige Situation eingehend geprüft und das jeweilige Ergebnis gut begründet dargelegt haben. Es erscheint somit problematisch, die Interessen der betroffenen Personen unter Berufung auf ein allgemeines abstraktes Prinzip einer absoluten Ungültigkeit der Ehe ignorieren zu wollen.
Auch der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem bei Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen – wozu auch die Ehe gehört – besonderes Gewicht zukommt, gebietet ein Festhalten an der Interessenabwägung. Zwar wäre es ein klares Signal des Staates, wenn Minderjährigenheiraten ohne Einschränkung von Amtes wegen für ungültig erklärt würden. Die erwähnten Fälle machen allerdings deutlich, dass eine Ungültigerklärung um jeden Preis dem Kindeswohl der Betroffenen nicht immer gerecht würde. Im Einzelfall können die unterschiedlichsten Gründe dafür sprechen, im Interesse der minderjährigen Betroffenen von einer Ungültigerklärung der Ehe abzusehen. Dem Kindeswohl kommt nach Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)59 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 UNO-KRK bei Massnahmen, die Kinder betreffen, aber eine vorrangige Rolle zu. Danach sind Behörden bei ernsthaften Gefährdungen von Minderjährigen in erhöhtem Ausmass verpflichtet, von Amtes wegen Abklärungen zu treffen.60 Eine Minderjährigenheirat ist mit verschiedenen Rechten des Abkommens verbunden (z.B. dem Recht auf freie Meinungsäusserung, dem Recht auf Schutz vor allen Formen des Missbrauchs).61 Unter besonderen Umständen sieht auch der Kinderrechtsausschuss vor, dass im Einzelfall bei unter 18-Jährigen die Reife des Kindes und seine Autonomie in die Beurteilung einbezogen werden (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UNO-KRK).62 Die Streichung der Interessenabwägung würde diesen Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung, das individuelle Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, zuwider laufen.
Gestützt auf diese Überlegungen schlägt der Bundesrat deshalb eine weniger weitgehende Massnahme zum Schutz der betroffenen Minderjährigen vor: Die Beibehaltung der Interessenabwägung für Personen, die im Zeitpunkt der Beurteilung minderjährig sind bei gleichzeitiger zeitlicher Verschiebung der Heilung. Das bisherige Hauptproblem, das der Anwendung der Bestimmung von Artikel 105 Ziffer 6 ZGB entgegenstand, war nicht die Gefahr einer fehlerhaften Anwendung der Interessenabwägung, sondern die Heilung mit Erreichen der Volljährigkeit.
58 Evaluationsbericht, Ziff. 2.2.2., 4.3.2 und 4.3.4.
59 SR 101.
60 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 37, Art. 11 BV N 9.
61 Betreffend Mindestalter für die Eheschliessung enthält die UNO-KRK keine spezifische Bestimmung. Der Kinderrechtsausschuss hat sich aber mehrfach für ein Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschliessung ausgesprochen; Gutachten SIR, S. 34 m.w.H.; Comité des droits de l’enfant, Observation générale no 20 (2016) sur la mise en œuvre des droits de l’enfant pendant l’adolescence, N. 40.
62 Gutachten SIR, S. 34 m.w.H.