Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

2.3 Beibehaltung der Möglichkeit, im Einzelfall die Ehe aufrechtzuerhalten

2.3.1 Geltendes Recht

Nach geltendem Recht haben die Gerichte beim Entscheid über die Ungültigkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen: Auf eine Ungültigerklärung ist zu verzichten, wenn die überwiegenden Interessen der minderjährigen Person die Aufrechterhaltung der Ehe gebieten (Art. 105 Ziff. 6 ZGB).

Das Ziel der Interessenabwägung besteht darin, dem Gericht zu ermöglichen, die im Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen und von einer Ungültigerklärung der Ehe abzusehen, wenn das Interesse der minderjährigen Person an einer Aufrechterhaltung der Ehe höher wiegt als das Artikel 105 Ziffer 6 ZGB zugrundeliegende Schutzinteresse. Neben dem öffentlichen Interesse (allgemeines Schutzinteresse der Minderjährigen sowie Bekämpfung von Zwangsheiraten) ist auch das individuelle Schutzinteresse der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Verheiratung im Regelfall nicht den Interessen einer minderjährigen Person entspricht. Im Zweifelsfall ist die Ehe daher für ungültig zu erklären.45

Der Bundesrat hatte bei der Vorbereitung des Entwurfs des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten die Interessenabwägung in den Gesetzestext aufgenommen, weil dies von verschiedenen Stellungnahmen in der Vernehmlassung verlangt wurde. Begründet wurde die Einführung der Interessenabwägung vor allem auch mit der Europarats-Resolution 1468.46 Diese hält fest, dass davon Abstand genommen werden soll, Zwangsheiraten und Kinderehen, die im Ausland geschlossen wurden, anzuerkennen, ausser wenn die Anerkennung im besten Interesse der Opfer liege hinsichtlich der Auswirkungen der Ehe, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung von Rechten, die sie auf anderem Wege nicht beanspruchen können.47 Im Nationalrat lag ein Antrag auf Streichung der Interessenabwägung vor, dieser wurde aber nach einer intensiven Diskussion abgelehnt.48

2.3.2 Kritik am geltenden Recht

In der Praxis wird teilweise Kritik an dieser Interessenabwägung geübt und deren Abschaffung gefordert. So plädiert etwa die Fachstelle Zwangsheirat für eine Aufhebung der Interessenabwägung. Zum einen würden die Prozesse zumeist ohnehin so lange dauern, bis die Betroffenen die Volljährigkeit erreicht hätten und die Interessenabwägung damit überflüssig werde. Zum anderen sei diese insbesondere deshalb als schädlich einzustufen, weil die Entscheidung, die Ehe zu beenden, der betroffenen Person überlassen werde. Es gebe keine Schutzfunktion, die eine Aufrechterhaltung der Ehe gebiete.49

Auch die parlamentarische Initiative 18.467 (Rickli) Rutz «Keine Anerkennung von Kinder- und Minderjährigenehen in der Schweiz» verlangt eine ersatzlose Streichung der im geltenden Recht vorgesehenen Interessenabwägung. Die Initiative wird damit begründet, dass man in der Schweiz das 18. Altersjahr erreicht haben und urteilsfähig sein muss, um eine Ehe eingehen zu können. Durch die Interessenabwägung werde die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Minderjährigenheiraten zugelassen. Dies sei ein Affront gegenüber den betroffe-

45 Botschaft Zwangsheiraten, S. 2217.

46 Europarats-Resolution 1468 vom 5. Oktober 2005 «Forced marriages and child marriages».

47 Aufforderung 14.2.4 der Resolution 1468 vom 5. Oktober 2005 «Forced marriages and child marriages»; Botschaft Zwangsheiraten, S. 2207 f.

48 AB 2012 N 35 ff. und AB 2012 S 448 ff. Vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 2017 zur Motion Rickli 16.3916 «Verbot von Kinderehen».

49 Evaluationsbericht, Ziff. 4.3.2.