Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Übersicht
Der Bundesrat ist in seinem Bericht vom 29. Januar 2020 gestützt auf eine extern durchgeführte Evaluation der beiden Eheungültigkeitsgründe «Zwangsheirat» und «Minderjährigenheirat» im ZGB zum Schluss gelangt, dass beim Eheungültigkeitsgrund «Minderjährigkeit» Verbesserungspotenzial besteht. Gerade wenn die minderjährig verhei-
rateten Personen volljährig werden, wird die Ungültigkeit nach der geltenden Regelung
geheilt, sodass die Ehe nicht mehr für ungültig erklärt werden kann. Die Ungültigerklärung ist dann nur noch möglich, wenn es sich nachweisbar um eine Zwangsheirat han-
delt. Diese Ausgestaltung des geltenden Rechts hat zur Folge, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers – Minderjährigenheiraten so weit wie möglich zu verhindern und die
Betroffenen wirksam zu unterstützen – nicht erreicht wird. Mit dem vorliegenden Vor-
entwurf soll dieser Mangel beseitigt werden, indem eine Heilung erst mit dem Erreichen des 25. Altersjahres der betroffenen Person stattfindet.
Ausgangslage
Die Bekämpfung von Minderjährigenheiraten und der Schutz und die Unterstützung der Betroffenen ist für den Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Wenn auch nicht alle Minderjährigenheiraten gleichzeitig als Zwangsheiraten zu qualifizieren sind, so geht das Anliegen zum Schutz der betroffenen Minderjährigen einher mit den Bestrebungen, Zwangsheiraten zu verhindern und die Betroffenen wirksam zu unterstützen. In den vergangenen Jahren hat der Bundesrat deshalb eine Strategie gegen Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten verfolgt, die auf verschiedenen Säulen basiert. Im Rahmen der Gesetzgebung wurde das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten erlassen, mit dem insbesondere im Zivilrecht zwei neue Eheungültigkeitsgründe eingeführt wurden: Derjenige der Zwangsheirat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB) und derjenige der Minderjährigenheirat (Art. 105 Ziff. 6 ZGB).
Der Bundesrat hat gestützt auf einen parlamentarischen Auftrag die Bestimmungen, die mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten im ZGB eingeführt wurden, und damit insbesondere die Eheungültigkeitsgründe «Zwangsheirat» und «Minderjährigenheirat», einer Evaluation unterzogen. Diese Evaluation konnte im vergangenen Jahr abgeschlossen werden. Dabei gelangte der Bundesrat zum Schluss, dass beim Eheungültigkeitsgrund «Minderjährigkeit» (Art. 105 Ziff. 6 ZGB) Verbesserungspotenzial besteht.
Die Heirat mit einer minderjährigen Person ist in der Schweiz nicht möglich. Kommt eine im Ausland minderjährig verheiratete Person in die Schweiz, kann die Eheungültigkeitsbestimmung nicht mehr angerufen werden, sobald die betroffene Person volljährig geworden ist. Das geltende gesetzgeberische Konzept beruht auf dem Gedanken, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit die Heilung automatisch eintritt und es dann keine Möglichkeit mehr gibt, die Ungültigkeit der Ehe geltend zu machen. Diese Heilung mit dem 18. Altersjahr greift für den Bundesrat zu kurz. Zudem besteht eine Unsicherheit, bis wann die Ungültigkeit geltend gemacht werden kann, weil unklar ist, ob das Alter im Zeitpunkt der Klageeinreichung oder das des Urteilszeitpunkts massgebend ist.
Weiter ist die Ehe nach geltendem Recht dann nicht für ungültig zu erklären, wenn die Weiterführung der Ehe den überwiegenden Interessen des betroffenen Ehegatten entspricht (Interessenabwägung). Hier besteht zumindest Diskussionsbedarf, wird die Interessenabwägung doch von verschiedener Seite her immer wieder in Frage gestellt.