Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten

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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

Inhalt der Vorlage

Die Eheungültigkeitsbestimmung «Minderjährigkeit» soll den Betroffenen ausreichend Schutz bieten. Ehen mit Personen, die zum Zeitpunkt des Eheschlusses minderjährig waren, sollen grundsätzlich für ungültig erklärt werden. Es ist deshalb notwendig, den betroffenen Personen wie auch den zur Einreichung der Klage berechtigten Behörden einen erweiterten zeitlichen Rahmen zu schaffen, in welchem die Ungültigkeit der Ehe durchgesetzt werden kann. So kann auch dem Anliegen des historischen Gesetzgebers, Minderjährigenheiraten im Grundsatz nicht mehr zu tolerieren, Nachdruck verschafft werden. Mit dem Eheungültigkeitsgrund «Minderjährigkeit» wird es auch den zusätzlich von Zwangsheirat betroffenen Personen leichter fallen, ihre Ehe für ungültig erklären zu lassen, da das Alter zum Zeitpunkt der Eheschliessung einfacher nachweisbar ist als eine Zwangssituation und die Betroffenen sich ihren Familien gegenüber weniger exponieren müssen. Weil aber nicht alle Minderjährigenheiraten gleichzeitig auch Zwangsheiraten sind und das Kriterium des Alters auch noch Jahrzehnte nach der Heirat leicht erkennbar bleibt, ist es für den Bundesrat wichtig, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit trotzdem eine Heilung eintritt; nur so kann verhindert werden, dass Jahrzehnte später von Amtes wegen in gelebte Familienstrukturen eingegriffen werden muss. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat vor, die Heilung beizubehalten, diese aber erst mit Erreichen des 25. Altersjahres eintreten zu lassen. Der Vorentwurf stellt ausserdem klar, dass auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit eines Ehegatten nur geklagt werden kann, bevor der betreffende Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet hat. Die Geltendmachung einer Zwangsheirat (Art. 105 Ziff. 5 ZGB) ist demgegenüber nach wie vor zeitlich unbeschränkt möglich.

Was die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Ehe im Einzelfall anbelangt, so kommt der Bundesrat zum Schluss, dass diese zum Schutz der Betroffenen wie auch im Rahmen der Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht beizubehalten ist. Demzufolge soll eine Ehe mit einer minderjährigen Person, die immer noch minderjährig ist, ausnahmsweise aufrechterhalten werden können, wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht. Die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung gebietet auch die UNO-Kinderrechtskonvention. Ist die Person dagegen volljährig geworden (aber noch nicht 25 Jahre alt), so ist die Ehe aufrechtzuerhalten, wenn diese Person aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen. Eine Ungültigerklärung gegen den Willen der volljährig gewordenen betroffenen Person wäre unverhältnismässig und würde die Ehefreiheit verletzen.

Um den Grundsatz der Ungültigkeit einer Heirat, bei der mindestens ein Ehegatte im Zeitpunkt des Eheschlusses minderjährig war, sowie den Ausnahmecharakter der Aufrechterhaltung der Ehe zu verdeutlichen, wird die Eheungültigkeit neu in einer eigenen Bestimmung (Art. 105a VE-ZGB) geregelt. An der Einordnung bei den «unbefristeten Ungültigkeitsgründen» (neu: «Ungültigkeit von Amtes wegen») ändert sich dadurch aber nichts.

Die gleichzeitig vorgesehenen Anpassungen im Partnerschaftsgesetz stellen einzig den Nachvollzug der Parallelität zwischen dem Partnerschaftsgesetz und dem ZGB dar: Der Ungültigkeitsgrund ist in beiden Gesetzen identisch geregelt. Dagegen sind die Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz sowie dem Asylgesetz nicht materieller Natur, sondern beinhalten nur eine Anpassung des Verweises auf den neuen Artikel 105a VE-ZGB.