Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
In diesem Sinn soll auch vorliegend – obwohl der Sachverhalt nicht abgeschlossen ist respektive die Ehe noch andauert – ausdrücklich vorgesehen werden, dass alle Ehen, die mit bei der Heirat minderjährigen Personen geschlossen wurden, unabhängig davon, ob diese Heirat vor oder nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen stattfand, unter dem neuen Recht beurteilt werden, so dass vor Erreichen des 25. Altersjahres des betroffenen Ehegatten von Amtes wegen eine Klage einzuleiten ist.
Eine Ausnahme soll vorgesehen werden für diejenigen Ehepaare, deren Ehe in der Schweiz bereits rechtskräftig anerkannt wurde. Dies kann beispielsweise in einem migrationsrechtlichen Verfahren um Familiennachzug oder Familienasyl geschehen sein. Möglicherweise erfolgte auch bereits eine Eintragung der Ehe in das Personenstandsregister zufolge eines Zivilstandsereignisses wie der Geburt eines Kindes, oder weil mindestens ein Ehegatte Schweizer Staatsbürger ist (vgl. dazu oben Ziff. 2.2.3). Waren nämlich die Ehegatten bei der Beurteilung bereits beide volljährig, ist nach bisherigem Recht gar keine Klagemöglichkeit vorgesehen. Es ist auch möglich, dass die betroffene Person noch minderjährig war, aber trotzdem keine Klage eingeleitet wurde.88 In all diesen Fällen soll nicht von Amtes wegen nachträglich noch eine Eheungültigkeitsklage eingeleitet werden müssen, da das Vertrauen in das behördliche Verhalten zu schützen ist. Die Anzahl der hiervon betroffenen Ehen wird denn auch als gering eingeschätzt.
Trotzdem soll aber in diesen Fällen zumindest dem betroffenen Ehegatten, der das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat, die Möglichkeit gegeben werden, die Klage vor Vollendung des
25. Altersjahrs einzureichen. Zwar wird dadurch das System durchbrochen, die Klage primär von Amtes wegen einzuleiten, das ja auch zum Schutz und zur Entlastung der betroffenen Personen gelten soll. Im Sinne eines Kompromisses zwischen Vertrauensschutz und Schutz der Betroffenen wird dies für die Übergangsregelung aber als sachgerecht angesehen.
3 Erläuterungen
3.1 Änderungen des ZGB
Artikel 105 Randtitel und Einleitungssatz: Ungültigkeit von Amtes wegen; Allgemeine Gründe
Der Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit war bis anhin unter den sogenannt unbefristeten Eheungültigkeitsgründen eingeordnet (Art. 105 Ziff. 6 ZGB; im französischen Text «causes absolues», im italienischen «nullità assoluta»). Die Bezeichnung als unbefristete Ungültigkeit anstelle von Nichtigkeit macht deutlich, dass eine an einem Ungültigkeitsgrund leidende Ehe in allen Fällen nur auf Klage hin vom zuständigen Gericht für ungültig erklärt werden kann (für den französischen und italienischen Text siehe sogleich).89 Diese unbefristeten Eheungültigkeitsgründe können grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden, und es hat die klageberechtigte Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu klagen. Da der Eheungültigkeitsgrund der Minderjährigkeit sowohl bis anhin (Erreichen der Volljährigkeit; Art. 105 Ziff. 6 ZGB) als auch inskünftig (Erreichen des 25. Altersjahrs; Art. 105a Abs. 3 VE-ZGB) aber eine Befristung bezüglich Geltendmachung beinhaltet, passt die Bezeichnung als unbefristete Ungültigkeit nicht. Dies gilt auch für die französische Bezeichnung («causes absolues») und die italienische («nullità assoluta»). Bezugnehmend auf die Besonderheit in der Geltendmachung – es hat gemäss Artikel 106 Absatz 1 ZGB eine kantonale Behörde von Amtes wegen Klage einzureichen – wird die Ungültigkeit neu als «Ungültigkeit von Amtes wegen» bezeich-
88 Möglicherweise wegen einer kurz bevorstehenden Erreichung der Volljährigkeit.
89 GEISER, Basler Kommentar, Art. 105 N 1.