Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/31: Revision des ZGB (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) · 39 Seiten
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Erläuternder Bericht Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
net. Diese Bezeichnung wird derjenigen der befristeten Ungültigkeit von Artikel 107 ZGB gegenübergestellt, die nur vom betroffenen Ehegatten selbst geltend gemacht werden kann. Diese soll daher neu als «Ungültigkeit auf Antrag» bezeichnet werden.
Die neue Bezeichnung als «Ungültigkeit von Amtes wegen» schliesst selbstverständlich nicht aus, dass nach wie vor auch jedermann – auch einer der Ehegatten – Klage einreichen kann (Art. 106 Abs. 1 ZGB). Am bisherigen System der Geltendmachung soll nichts geändert werden.
Weiter bedingt die Einführung des neuen Artikel 105a VE-ZGB, dass die bisherigen in Artikel 105 ZGB verbleibenden Ungültigkeitsgründe als allgemeine Gründe bezeichnet werden. Ebenso wird der Einleitungssatz angepasst, um eine Parallelität zwischen den beiden Bestimmungen – Artikel 105 und Artikel 105a VE-ZGB – zu erreichen.
Im französischen Text soll bei den angepassten Gesetzesbestimmungen grundsätzlich von «annulation», «cause d’annulation» und «action en annulation» gesprochen werden. Damit wird bezogen auf alle Eheungültigkeitsgründe verdeutlicht, dass nicht eine Ungültigkeit von Gesetzes wegen besteht, sondern diese gerichtlich festgestellt werden muss (vgl. oben Ziff. 1.2.5). Der Begriff der «nullité», der vereinzelt verwendet wird, ist jedoch nicht als falsch zu werten. Die bestehenden Bestimmungen, die mit dieser Revision nicht angepasst werden, können demnach belassen werden. Im Italienischen Text wird weiterhin von «nullità» gesprochen.
Artikel 105a: Ehe mit Minderjährigen
Absatz 1
Mit der neuen Bestimmung wird in Absatz 1 der Grundsatz ausgedrückt, dass eine Ehe – im bisherigen System der Geltendmachung der Ungültigkeitsgründe nach Artikel 105 ZGB – gerichtlich für ungültig erklärt wird, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war. Im Gesetz explizit festgehalten wird ausserdem, dass für die Anwendung das Alter im Zeitpunkt des Eheschlusses zu berücksichtigen ist. Die Ungültigkeit liegt vor, wenn mindestens einer der Ehegatten bei der Heirat minderjährig war.
Absatz 2
Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Ehe, bei der mindestens einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war, nach allgemeinem Rechtsverständnis ungültig sein soll und für ungültig zu erklären ist. In der Regel ist also von der Ungültigkeit solcher Ehen auszugehen. Ausnahmsweise kann das Gericht in den Fällen von Ziffer 1 oder 2 zum Schluss kommen, dass an der Ehe festzuhalten ist, was im Ergebnis zu einer Abweisung der Ungültigkeitsklage führt.
Ziffer 1
Sofern der minderjährig verheiratete Ehegatte im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Zivilgericht und damit auch während des Verfahrens respektive bis zum Urteilszeitpunkt immer noch minderjährig ist, so ist die Ehe im Verfahren vor dem Zivilgericht (Art. 106 und Art. 109 ZGB) für gültig zu erklären, wenn die Weiterführung den überwiegenden Interessen des minderjährigen Ehegatten entspricht. Wird der betroffene Ehegatte dagegen vor dem Urteilszeitpunkt volljährig, so liegt ein Anwendungsfall von Ziffer 2 vor.