Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

SEM, das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (STS EDA), das Bundesamt für Polizei (fedpol), das Bundesamt für Justiz sowie die Kantonspolizei Zürich. Zum Beispiel im Bereich des Grundrechtschutzes in der Zusammenarbeit mit dem oder der Grundrechtsbeauftragten arbeitet das BAZG eng mit den Experten des STS EDA zusammen oder für die jährliche Erarbeitung der Schwachstellenbeurteilung ist es auf die Daten der beteiligten Kantonspolizeien, insbesondere die Kantonspolizei Zürich, angewiesen. Mit allen Partnern ist die Zusammenarbeit etabliert.

Art. 4 Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland

Die Agentur soll unter anderem mit genügend Material und den erforderlichen personellen Kapazitäten in Form einer ständigen Reserve ausgestattet werden. Diese soll bis ins Jahr 2027 kontinuierlich auf bis zu 10 000 Einsatzkräfte ausgebaut werden.

Die ständige Reserve der Agentur setzt sich aus vier Kategorien von Einsatzkräften zusammen, nämlich aus Personal, das die Agentur selber rekrutiert (Statutspersonal der Kat. 1), von den Schengen-Staaten an die Agentur abgeordnetem Personal für langfristige Entsendungen von bis zu zwei Jahren (Personal Kat. 2), Personal, das von den Schengen-Staaten für kurzfristige Entsendungen von bis zu vier Monaten (Personal Kat. 3) zur Verfügung gestellt wird, und Personal, das der für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken vorgesehenen Reserve für Soforteinsätze angehört (Personal Kat. 4). Einsatzkräfte bestehen aus Grenzschutzexperten, Begleitpersonen für die Rückkehr, Rückkehrexperten und sonstigen Fachkräften. Das BAZG kann Personal für den Grenzschutz, Grenzüberwachungen und sonstige Fachkräfte wie beispielsweise Hundeführerinnen und Hundeführer entsenden. Das SEM hingegen stellt das zu entsendende Personal im Rückkehrbereich sicher (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26.8.2020, Ziff. 4.2). Der Beitrag der Schengen-Staaten an die Kategorien 2-4 ist künftig verbindlich und ist in den Anhängen II bis IV der EU-Verordnung geregelt.

Das BAZG unterhält eine ständige Reserve mit spezialisiertem Personal, das im Rahmen von Einsätzen zugunsten der Agentur eingesetzt werden kann. Die Aufnahme von Mitarbeitenden des BAZG erfolgt freiwillig. Ein Anspruch gegenüber den Mitarbeitenden zur Teilnahme an internationalen Einsätzen besteht nicht. Die Modalitäten für Einsatz, Ausbildung und Austritt aus der Reserve werden in einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag geregelt.

Der Einsatz vor Ort richtet sich grundsätzlich nach dem Einsatzbefehl der Agentur und orientiert sich an den vor Ort herrschenden Bedürfnissen. Im Auslandeinsatz gelten die für die jeweilige Operation gültigen Einsatzregeln des Einsatzstaates. Diese gehen im Grundsatz dem nationalen Einsatzbefehl des Entsendestaates vor. Während der Dauer des Einsatzes untersteht das Personal des BAZG der Einsatzverantwortung des ausländischen Staates.

Das BAZG ist dafür zuständig, geeignetes Personal auszuwählen, welches die Anforderungen der Agentur erfüllt und den ausgehandelten Profilen entspricht. Die Profile werden jährlich festgelegt und sind mit den operativen Bedürfnissen und der Risikoanalyse der Agentur abgestimmt. So sind für einen beschränkten Zeitraum mehrere Expertinnen und Experten jederzeit einsetzbar; es sind diese insbesondere Dokumentenberaterinnen und -berater, Risikoanalysten, Grenzkontrollspezialistinnen und -spezialisten, Hundeführerinnen und Hundeführer, Befragerinnen und Befrager, Kommunikationsspezialistinnen und -spezialisten, taktische Unterstützungsspezialistinnen und -spezialisten sowie Fahrzeugexpertinnen und -experten.

Der Einsatzdauer richtet sich nach den beiden Kategorien für lang- und kurzfristige Einsätze; Kategorie 2 für langfristige Einsätze von bis zu zwei Jahren und Kategorie 3 von kurzfristigen Einsätzen von bis zu 4 Monaten. Die konkrete Einsatzdauer insbesondere von Kategorie 3 wird zwischen dem BAZG und der Agentur festgelegt. Grundsätzlich finden die Einsätze in enger Zusammenarbeit und Koordination mit der Agentur und den ausländischen lokalen Behörden statt.

Die Bereitstellung erfolgt in Absprache und gemeinsam mit weiteren Behörden, welche Personal entsenden. Es sind dies namentlich das SEM und die Kantonspolizei Zürich, es können