Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
zwischen dem SEM und dem EDA vom EDA übernommen. Zusätzlich erhält das BAZG einen Teil der Kosten über den Fonds für innere Sicherheit der EU zurückerstattet.
Bei den Frontex-Einsätzen bezahlt die Agentur jeweils eine Tagespauschale, welche die Kosten für die Unterkunft, die Mahlzeiten und auch die Einsatzzulagen deckt. Ebenfalls übernimmt die Agentur weitere Ausgaben wie zum Beispiel die Kilometerentschädigung für die Einsatzfahrzeuge. Die Agentur ihrerseits hat der EZV in den letzten drei Jahren jährlich gut 400 000 Franken zurückerstattet (2018: 1315 Einsatztage, 2019: 1116 Einsatztage, 2020: 1415 Einsatztage). Damit waren die zusätzlichen Kosten für die Einsätze der EZV gedeckt. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten auch in Zukunft gedeckt sein werden.
4.2 VVWAL
Eine Vielzahl der vorgeschlagenen Änderungen dient der Präzisierung der neuen Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Verordnung, welche zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen führt. Dies gilt für Artikel 1, wonach die Kompetenz zur Zusammenarbeit mit der Agentur auch an das SEM übertragen wird. Auch die Regelung, wonach das SEM mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen in Bezug auf die Durchführung von EU-Sammelflügen abschliessen kann (Art. 15b Abs. 2 E-VVWAL), hat keine finanziellen Auswirkungen, weil es sich lediglich um eine Konkretisierung der geltenden Regelung handelt. Die neue Regelung zu Einsätzen im Ausland (Art. 15bbisE-VVWAL) ist deklaratorisch, indem sie den neuen Personenkategorien der Agentur Rechnung trägt.
Die in Zusammenhang mit der Regelung zu den polizeilichen Begleitpersonen der Kantone (Art. 15d E-VVWAL) entstehenden Mehrkosten auf Seiten des Bundes (Art. 15d Abs. 3 und 4 E-VVWAL) wurden bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 dargestellt. Wie in der Botschaft des Bundesrates bereits ausgeführt, soll die Pauschale des Bundes für die Abgeltung der Kantone gegenüber der heutigen Pauschale erhöht werden. Die Höhe der Abgeltung dieser Pauschale war Gegenstand von Gesprächen (vgl. Ziff. 2.7 der entsprechenden Botschaft; die geltende Pauschale beträgt 300 Franken pro Tag für polizeiliche Begleitpersonen beziehungsweise 400 Franken für Equipenleiterinnen und -leiter). Das SEM und die KKJPD haben sich auf eine pauschale Abgeltung von 600 Franken pro Tag sowohl für polizeiliche Begleitpersonen wie auch für Equipenleiterinnen und -leiter geeinigt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15d Abs. 3 und 4 E-VVWAL). Diese Abgeltung gilt sowohl für kurz- wie auch für langfristige Einsätze. Dadurch erhöhen sich die Kosten beim Bund für die Abgeltung der Kantone um 300 respektive 200 Franken pro Tag und Person. Die Anzahl der polizeilichen Begleitpersonen der Kantone, die für Einsätze im Rückkehrbereich zu entsenden sein werden, hängt insbesondere von der Migrationslage und den Entwicklungen in diesem Bereich ab und kann daher ab 2022 nur gestützt auf Modellrechnungen beziffert werden. Für die Jahre 2024 bis 2027 gilt es zudem zu bedenken, dass sich der Bedarf im Zusammenhang mit der im Jahr 2023 vorgesehenen Überprüfung der Kapazitäten der Agentur noch ändern könnten. Zurzeit können nur für das Jahr 2021 konkrete Aussagen darüber gemacht werden, wie viele Personen aus den Kantonen im Rückkehrbereich zum Einsatz gelangen sollten: geplant waren insgesamt drei viermonatige Einsätze von polizeilichen Begleitpersonen, die aufgrund der aktuellen Situation vor Ort jedoch alle abgesagt wurden. Langfristige Einsätze waren keine vorgesehen. Bei der Anzahl kurzfristiger Einsätze im Rückkehrbereich kann davon ausgegangen werden, dass sich diese in der Anfangsphase leicht über dem bisherigen Umfang bewegen und sich bis im Jahr 2027 schrittweise auf voraussichtlich fünf Einsätze erhöhen wird. In der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 wurde basierend auf den heutigen Pauschalen beispielsweise für das Jahr 2027 in einer Modellrechnung berechnet, dass die Mehrkosten für die kurzfristigen Einsätze gegenüber heute 96 000 Franken betragen würden (vgl. Ziff. 7.2.2 der entsprechenden Botschaft). Basierend auf der vorgeschlagenen Pauschale von 600 Franken betragen die Mehrkosten für kurzfristige Einsätze im Jahr 2027 gegenüber heute hingegen 264 000 Franken (5 x 120 Tage x 600 Franken – 96 000 Franken [Kosten des Jahres 2019]). Die Mehrkosten für die langfristigen Einsätze im Jahr 2027 wurden basierend auf den aktuellen Pauschalen gegenüber heute mit 132 000 bzw. 176 000 Franken beziffert. Basierend auf der