Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
bis 24 Monate verlängert werden.
Bei längerfristigen Einsätzen können zu Artikel 8 bis 20 abweichende Regelungen getroffen werden (Abs. 3). Das ist insofern wichtig, als dass dieses Personal anders als das Personal, das für kurzfristige Einstätze entsandt wird, den Vorgaben der Agentur betreffend Ferien, Zulagen und Arbeitsregeln unterliegt. Es steht jedem Staat, welcher Personal in den langfristigen Einsatz zu Gunsten der Agentur entsendet, frei, weiterführende Regeln zu treffen, insbesondere was die Spesen und Zulagen betrifft. Dabei gilt zu beachten, dass damit die Einsatzplanung der Agentur nicht behindert wird.
Art. 9 Verantwortlichkeit
Absatz 1 regelt die Verantwortlichkeit bei der Strafverfolgung gemäss Artikel 85 EU-Verordnung. Die primäre Strafverfolgungszuständigkeit liegt beim jeweiligen Einsatzstaat.
Da das Grenzwachtkorps (GWK) formell erst mit der erfolgten Zollgesetzrevision (voraussichtlich nicht vor Januar 2024) rechtlich nicht mehr existiert und damit auch die strafrechtliche Unterstellung des Personals des GWK unter dem Militärstrafgesetz bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bleibt, ist es nötig, in der ViZG weiterhin die Regelung der bisherigen VZAG zu übernehmen. Nach erfolgter Revision des Zollrechts wird dieser Absatz hinfällig.
Gleichzeitig wird die Unterstellung des restlichen Personals des BAZG unter dem schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193723 (StGB) festgehalten.
Angehörige des BAZG, die bei einem Einsatz im Ausland Opfer einer Straftat werden oder eine solche begehen, unterstehen somit dem Recht des Einsatzstaates. Lediglich wenn dieser auf die Strafverfolgung verzichtet und den Fall zur Abklärung, Beurteilung und Vollstreckung ganz oder teilweise der Schweiz abtritt, ist das StGB anwendbar.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, geregelt in Absatz 2, richtet sich nach Artikel 84 der EU-Verordnung. Das bedeutet, dass für Schäden, die vom Personal des BAZG im Ausland verursacht werden, der Einsatzstaat haftet. Der Einsatzstaat kann vom Herkunftsstaat bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit Ersatz verlangen. In diesen Fällen ist das Bundesgesetz vom 14. März 195824 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) anwendbar.
Absatz 3 verweist auf zwei mögliche Verfahren gemäss Artikel 25a und 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG). Die Aufsichtsbeschwerde kann von jedermann zu jederzeit eingereicht werden, wenn im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen das BAZG erforderlich ist. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann zudem vom BAZG verlangen, dass es widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Das BAZG entscheidet durch Verfügung.
Absatz 4 regelt die Meldepflicht von Grundrechtsverletzungen, die vom Personal des BAZG während Einsätzen zugunsten der Agentur festgestellt werden. Diese Regelung wurde aufgenommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Schengen-Aussengrenzen eine gemeinsame Grenze für den gesamten Schengen-Raum bilden und damit auch der Schweiz eine Verantwortung für die Einhaltung der Grundrechte an den Schengen-Aussengrenzen zukommt.
Absatz 5 regelt, dass wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG während eines Einsatzes gegen die vereinbarten Einsatzregeln verstossen, einschliesslich der Grundrechte der Personen, das BAZG vom betroffenen Einsatzstaat sowie der Agentur einen Bericht einfordern kann. Grundsätzlich reicht hierfür auch schon der blosse Verdacht auf den Verstoss gegen die
23SR 311.0
24SR 170.32