Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
Die Anpassungen auf Verordnungsstufe werden dem Bundesrat als Gesamtpaket zur Verabschiedung unterbreitet. Sie sollen voraussichtlich im Juni 2022 in Kraft treten.
1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit dieser Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Totalrevision der VZAG zur Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG)
Im Bereich Grenzsicherheit und Personenkontrolle arbeitet die Schweiz im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens10 unter anderem eng mit den Nachbarstaaten wie auch mit der Agentur zusammen. Bei der Überwachung des Personenverkehrs über die Zollgrenze werden die relevanten völkerrechtlichen Vorgaben angewandt.
Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 20. August 202011 (vgl. Ziff. 5.1) dargelegt, ist ein Grossteil der Bestimmungen in der EU-Verordnung direkt anwendbar. Ein weiterer Teil erfordert neue Bestimmungen in der VZAG betreffend:
die Einsatzregeln für die Angehörigen des BAZG, welche an langfristigen Einsätzen von bis zu zwei Jahren für die Agentur teilnehmen;
den Datenaustausch zwischen dem BAZG und der Agentur;
die Kontaktstelle für die Beantragung der finanziellen Unterstützung der Behörden (gemäss Durchführungsbeschluss zu Art. 6112).
Der Personenkreis, auf den die VZAG Anwendung findet, ist präzisierungsbedürftig. Die Praxis der letzten zehn Jahre hat gezeigt, dass die Regelungen der VZAG lediglich auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG sowie auf ausländisches Personal, welches dem BAZG während der Dauer seines Einsatzes in der Schweiz unterstellt ist, anwendbar sind. Mit der Änderung wird daher präzisiert, dass die Regelungen nicht auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Schweizer Grenzschutzbehörden Anwendung finden.
Viele heute in der VZAG abgebildete Artikel sind zudem deklaratorisch, weshalb diese gestrichen oder präzisiert werden sollen.
Weiter werden darin die wichtigen Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater geregelt, welche aber nicht direkt mit der Schengener-Zusammenarbeit zu tun haben. Somit entspricht der Titel der Verordnung nicht dem notwendigen Regelungsgegenstand.
Daher soll die VZAG total revidiert und neu benannt werden, sie wird künftig als «Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG)» bezeichnet.
Bei der Anpassung wurden folgende Grundsätze befolgt:
Der Verordnungsname wird dem umfassenden Regelungsgegenstand angepasst.
Direkt anwendbare Regeln aus der EU-Verordnung sollen, sofern möglich, aus der Verordnung entfernt und diese dadurch verschlankt werden.
Soweit möglich wird auf bestehende Erlasse verwiesen.
10 SR 0.362.31
11 BBl 2020 7105
12 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1567 der Kommission vom 26. Oktober 2020 über die finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gemäss Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates; Fassung gemäss ABI L 358 vom 28.10.2020, S. 59.