Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

Übersicht

Ziel der neuen EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache ist ins-

besondere, die Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und die Rückführung von rechtswidrigen Aufenthalterinnen und Aufenthaltern unter Wahrung ihrer Grundrechte zu verbessern. Die Agentur für Europäische Grenz- und Küstenwache soll zu diesem

Zweck mit genügend Personal und Material ausgestattet werden, damit sie ihre Aufga-

ben im Grenz- und Rückkehrbereich effektiver wahrnehmen kann. Ferner soll aufgrund

einer Empfehlung der letzten Schengen-Evaluierung im Asylgesetz eine explizite Verpflichtung der ausreisepflichtigen asylsuchenden Person, den Schengen-Raum zu ver-

lassen, aufgenommen werden. Ausgangslage

Die Umsetzung der EU-Verordnung erfordert Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Die entsprechende Botschaft zu den genannten Gesetzesänderungen zur Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung sowie einer Änderung des Asylgesetzes wurde vom Bundesrat am 26. August 2020 verabschiedet. Das Parlament hat der Vorlage am 1. Oktober 2021 zugestimmt.

Auf Verordnungsstufe erfordert die Umsetzung der EU-Verordnung eine Anpassung der Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raumes (VZAG), der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1). Die Empfehlung der Europäischen Kommission im Rahmen der letzten Schengen-Evaluierung bedingt ebenfalls eine Anpassung der VVWAL sowie der AsylV 1.

Inhalt der Vorlage

Die Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raumes (VZAG) wird angepasst. Diese regelt die Aufgaben und Einsätze der Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), die Zusammenarbeit der EZV als nationale Kontaktstelle gegenüber der Agentur, die Vertretung der Schweiz im Verwaltungsrat sowie die Aufgaben in den Bereichen «Einsätze von Personal der EZV im Ausland», «Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz» sowie «Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern». Bei dieser Gelegenheit wird die VZAG zudem totalrevidiert und soll künftig als Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) bezeichnet werden.

Die Anpassungen der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) betreffen insbesondere die Höhe der Abgeltung der Kantone sowie die Abgeltungsmodalitäten für Einsätze von kantonalem Personal im Rückkehrbereich. Die Änderungen in der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1) konkretisieren im Wesentlichen die gesetzlich vorgesehene Information und Unterstützung von Asylsuchenden durch die Leistungserbringer bzw. Rechtsberatungsstellen bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur.