Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
seit dem Jahr 2012 Dokumentenberaterinnen und -berater. Über die jeweiligen Destinationen entscheiden die vorgenannten Stellen ebenfalls in Zusammenarbeit.
Art. 7 Datenbekanntgabe an die Agentur
Die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden richtet sich nach Artikel 113 ZG sowie den Notenaustausch vom 13. Dezember 2019 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 (EU) 2016/1624. Eine Datenbekanntgabe ist nämlich nur erlaubt, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. Vorliegend bildet der Notenaustausch für die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung den geforderten völkerrechtlichen Vertrag. Die Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur ist in den Artikeln 86 ff. EU-Verordnung geregelt.
Der vorliegende Artikel gibt im Wesentlichen den Inhalt des Artikels 3c VZAG wieder. Gleichzeitig wird präzisiert, welche Daten zu welchem Zweck das BAZG der Agentur bekanntgeben darf.
Im Rahmen der Schengener Kooperation wird das BAZG nach Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung der Agentur Daten bekannt geben. Dabei erfolgt die Datenbekanntgabe an die Agentur nur, soweit diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Im Grenzsicherheitsbereich umfasst dies unter anderem die Aussengrenzverwaltung, die Erstellung von Schwachstellenbeurteilungen und weiteren Strategiedokumenten, den Betrieb des EUROSUR oder die Einsatzplanung. Die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten, die das BAZG der Agentur übermitteln darf, richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 201717. Die Bearbeitung der Daten durch die Agentur richtet sich nach den Artikeln 86 ff. der EU-Verordnung, welche auf die für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschlägigen EU-Datenschutz-Regelungen (Verordnung [EU] 2018/172518) verweist. Die Bekanntgabe der betreffenden Daten kann sowohl auf Anfrage als auch von Amtes wegen vorgenommen werden. Für beide Formen gelten die Voraussetzungen von Artikel 7.
Das BAZG kann der Agentur die personenbezogenen Daten nach den in Artikel 87 der EU-Verordnung genannten Zwecken nur dann bekanntgeben, wenn sie die Daten im Rahmen der technischen und operativen Unterstützung durch die Schweiz zur Erfüllung der folgenden Aufgaben benötigt. Dies betrifft die folgenden Punkte:
a. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen;
b. Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen;
c. Durchführung von Pilotprojekten;
d. Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken;
e. Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums;
f. Erstellung von Risikoanalysen;
g. Überprüfung von Identitätsdokumenten;
h. Administrative Aufgaben; hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Anmeldung von
Mitarbeitenden für Kurse, die Organisation von Reisen oder die Prozesse für die Beantragung von Rückzahlungen durch die Agentur.
Gemäss Absatz 2 soll das SEM Informationen über internationale Rückführungseinsätze direkt an die Agentur übermitteln können, ohne dass dies vorgängig mit dem BAZG abgesprochen
17 SR 631.061
18 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, Fassung gemäss ABI L 296, S. 39.