Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
anschliessend durch den Grundrechtsbeauftragten geprüft. Stellt dieser eine Grundrechtsverletzung durch das eigene Personal der Agentur fest, empfiehlt er dem Exekutivdirektor geeignete Massnahmen, einschliesslich Disziplinarmassnahmen, und gegebenenfalls die Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Verfahren gemäss der EU-Verordnung und nationalem Recht. Richtet sich die Beschwerde gegen ein Teammitglied eines Schengen-Staats (Einsatzstaat oder Herkunftsstaat), wird die Beschwerde an den betreffenden Staat weitergeleitet. In diesem Fall sorgt der betreffende Staat für geeignete Massnahmen. Im Falle einer Beschwerde gegenüber einer Person, die von der Schweiz entsandt wurde, ist die Schweiz für die Anordnung der Massnahmen gemäss nationalem Recht zuständig. Dazu gehören u. a. die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen, die Überweisung zur Eröffnung strafrechtlicher Verfahren oder sonstige Massnahmen im Einklang mit dem schweizerischen Recht. Diesbezüglich besteht eine Berichterstattungspflicht gegenüber dem Grundrechtsbeauftragten der Agentur. Wird die Beschwerde durch den Grundrechtsbeauftragten als unzulässig erklärt, wird die betreffende Person durch die Agentur schriftlich über die Gründe der Unzulässigkeit und, falls möglich, über weitere mögliche Vorgehensweisen informiert.
Art. 52f Klammerverweis und Abs. 2bis
Weil Artikel 102l AsylG um Absatz 1bisergänzt werden soll, muss der Klammerverweis in Artikel 52f angepasst werden.
Zu Absatz 2bis
Beim erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone soll analog zum Asylverfahren in den Zentren des Bundes oder am Flughafen eine neue Regelung in Artikel 52f aufgenommen werden, wonach sich die asylsuchende Person für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 52bbisE-AsylV 1 an die Rechtsberatungsstelle wenden kann. Im Regelfall soll die entsprechende Begleitung der asylsuchenden Person bei der Einreichung einer Beschwerde bereits in einem Zentrum des Bundes erfolgen (vgl. Art. 102l Abs. 1bisE-AsylG).
4. Auswirkungen
4.1 Totalrevision VZAG zur ViZG
Die Totalrevision der VZAG führt zu keinen spezifischen Mehrkosten und entspricht im Bereich der Spesen und Einsatzzulagen dem Status quo der VAZG. Die Totalrevision dient der Präzisierung insbesondere der Umsetzung der Vorgaben durch die neue EU-Verordnung. Mitarbeitende der EZV sind bereits heute als Spezialisten für die Agentur oder als Dokumentenberaterinnen und -berater im Einsatz. Die Zulagen und Bedingungen für die Einsätze von Angehörigen der EZV bzw. des BAZG an sich werden mit der Totalrevision der VZAG nicht geändert. Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung auf die EZV bzw. das BAZG wurden in der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 dargelegt (vgl. Ziff. 7 der entsprechenden Botschaft). Demnach entstehen der EZV bzw. dem BAZG Mehrkosten aufgrund der erhöhten Anzahl Einsätze sowie des finanziellen Beitrags der Schweiz an die Agentur. Da die Anzahl der Einsätze nicht vorausgesagt werden kann, können keine konkreten Kosten angegeben werden.
Derzeit sind für die Schweiz sechs Dokumentenberaterinnen und -berater (ALO) im Einsatz. Es ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der ALO nicht wesentlich verändern wird. Der EZV fallen neben den Lohnkosten zusätzlich für die Einsatzzulagen in der Höhe von 60 Franken pro Tag bzw. jährlich insgesamt 131 400 Franken an. Die Mahlzeitenentschädigung richtet sich nach den Vorgaben des EDA und ist je nach Destination unterschiedlich hoch, aktuell zwischen 30 und 65 Schweizer Franken. Jährlich betragen die Kosten für die Mahlzeitenentschädigung derzeit 84 585 Franken. Insgesamt belaufen sich die jährlichen Kosten für die Dokumentenberaterinnen und -berater auf Grundlage der geltenden VZAG demnach auf insgesamt 215 985 Franken. Die Transportkosten werden gemäss der tripartiten Vereinbarung