Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
vorgeschlagenen Pauschale von 600 Franken würden die Mehrkosten für langfristige Einsätze im Jahr 2027 264 000 Franken betragen (2 x 220 Tage x 600 Franken).
Übersicht Mehrkosten für die Abgeltung der Kantone für kurz- und langfristige Einsätze
20242027
(4 kurzfristige Einsätze, (5 kurzfristige Einsätze,
1 langfristiger Einsatz) 2 langfristige Einsätze)
Bisherige Abgeltung 126 000 CHF 228 000 CHF
(300 bzw. 400 CHF) bzw. 148 000 CHF bzw. 272 000 CHF
Vorgeschlagene Abgeltung 348 000 CHF 528 000 CHF
(600 CHF)
Differenz Mehrkosten «vor- 222 000 CHF 300 000 CHF
geschlagene Abgeltung» ge- bzw. 200 000 CHF bzw. 256 000 CHF
genüber Mehrkosten «bishe-
rige Abgeltung»
Es ist davon auszugehen, dass diesen Mehrkosten längerfristig Einsparungen gegenüberstehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020, Ziff. 7.2.2): Die Stärkung des Schutzes der Schengen-Aussengrenzen sowie die verstärkte Unterstützung der Schweiz durch die Agentur im Rückkehrbereich dürften sich insgesamt positiv unter anderem auf den Vollzug der Wegweisungen auswirken. Ein verbesserter Wegweisungsvollzug dürfte sich auch positiv auf die Anzahl neuer unbegründeter Asylgesuche auswirken. Dadurch können die Kosten im Asyl- und Wegweisungsverfahren (z. B. Sozial- und Nothilfekosten, Kosten für Ausreisen bzw. Rückführungen in den Herkunfts- oder Heimatstaat resp. Dublin-Staat) voraussichtlich gesenkt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die Unterstützung der Kantone für längerfristige Einsätze langfristig kostenneutral umgesetzt werden kann.
Die Regelung, wonach den Kantonen gewisse Kosten (durch die Agentur) vergütet werden (Art. 15d Abs. 6 E-VVWAL), entspricht hingegen der bisherigen Praxis und hat keine finanziellen Auswirkungen.
Die neuen Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung der polizeilichen Begleitpersonen und der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter (Art. 15d Abs. 2bisund Art. 15e Abs. 2 E-VVWAL) durch die Agentur führen ebenfalls zu keinem finanziellen und personellen Mehraufwand. Die Aus- und Weiterbildungen dauern in der Regel wenige Tage und finden grundsätzlich im Rahmen von Einsätzen statt. Bei Aus- und Weiterbildungen, welche unabhängig von Einsätzen stattfinden (z. B. für Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter) übernimmt die Agentur die entsprechenden Kosten sowie gewisse zusätzliche Kosten wie Spesen, Unterkunft, etc. Die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter wurden bereits bisher durch die Agentur aus- und weitergebildet. Die Regelungen zu den Einsatzmodalitäten ausländischen Personals in der Schweiz hinsichtlich arbeits- und disziplinarrechtlicher Vorschriften sowie zur Haftung bei Schäden (Art. 15eterAbs. 5 und 6 E-VVWAL) tragen dem Umstand Rechnung, dass die Agentur neu auch Statutspersonal in die Mitgliedstaaten entsenden kann. Die Berichterstattungsmöglichkeit bei Verstössen gegen den Einsatzplan (Art. 15eterAbs. 5bisE-VVWAL) wird lediglich der Klarheit halber eingeführt und führt damit ebenfalls weder zu Mehrkosten noch zu einem Mehrbedarf an Personal. Artikel 15eterAbsatz 7 E-VVWAL bestimmt das anwendbare Recht im Falle von Straftaten durch ausländisches Personal in der Schweiz. Auch diese Regelung ist kostenneutral. Die Regelung zu den Zugriffsrechten des ausländischen Personals auf das Informationssystem eRetour hat ebenfalls keine finanziellen und personellen Auswirkungen. Bei den Einsatzmodalitäten schweizerischen Personals im Ausland sollen neu die Bestimmungen der E-ViZG insbesondere zu Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Reisekosten auf das Personal des SEM bei Einsätzen für die Agentur analog anwendbar sein. Diese Regelung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen, weil sie lediglich das anwendbare Personalrecht in Bezug auf Auslandeinsätze festlegt. Der mit der Entsendung