Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
der Agentur auch besonders schützenswerte Personendaten betreffen können, sollen die Zugriffe im formellen Gesetz geregelt werden (vgl. Ziff. 5.1 der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 202030). Im Rahmen der Revision des Zollrechts wird auch die Datenbearbeitung im BAZG überarbeitet. Deswegen soll im neuen Gesetz über den allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) ein Artikel aufgenommen werden, welcher die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und von Frontex regelt. Folglich soll der vorliegende Artikel nach Inkrafttreten des BAZG-VG im Zuge der entsprechenden Verordnungsanpassungen aufgehoben werden.
Absatz 1 regelt, dass bei Einsätzen an den Aussengrenzen der Schweiz ausländische Expertinnen und Experten, einschliesslich die in die Schweiz entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Frontex, grundsätzlich den gleichen Dienst zu verrichten haben wie die Angehörigen des BAZG. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das ausländische Personal im Grundsatz über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem des BAZG verfügt wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die für die entsprechenden Aufgaben eingesetzt werden. Das dürfte in den meisten Fällen das Aufgabenprofil «Personenkontrollen» sein. Die Zugriffsrechte sollen jedoch nur soweit gehen, wie es die Aufgabenerfüllung bedingt.
In Absatz 2 geht es um den Schutz von Personendaten. Um Personendaten gegen unerlaubte Zugriffe sowie gegen unerlaubte Bearbeitungen zu schützen, erhalten ausländische Expertinnen und Experten nur unter der Leitung von schweizerischem Personal Zugriff auf Personendaten (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 EU-Verordnung).
Damit das ausländische Personal, welches unter der Leitung des BAZG an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz (aktuell an den Flughäfen Basel und Genf) eingesetzt wird, seine Aufgaben wahrnehmen kann, regelt Absatz 3, dass sie wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG behandelt werden müssen, wenn sie auf die jeweiligen Datenbankabfragen zugreifen. Zu denken ist hier beispielsweise an einen Einsatz in der ersten Kontrolllinie, wo die Einreisevoraussetzungen geprüft werden. Dazu ist es u. a. notwendig, zu prüfen, ob gegen die kontrollierte Person beispielsweise ein Einreiseverbot für die Schweiz besteht. Einreiseverbote sind entweder in der Fahndungsdatenbank RIPOL oder im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben. Sollte ein Treffer erfolgen, wird die weitergehende Kontrolle der betroffenen Person in der zweiten Kontrolllinie von einer zuständigen Mitarbeiterin oder einem zuständigen Mitarbeiter des BAZG durchgeführt. Ein weiteres Beispiel ist der Einsatz einer ausländischen Person als Dokumentenspezialistin oder -spezialist. Damit diese Person ihre Aufgabe wahrnehmen kann, muss sie auf die Dokumentendatenbanken FADO und ARKILA zugreifen können.
Art. 25 Verantwortlichkeit
Da das GWK formell erst mit der erfolgten Zollgesetzrevision (voraussichtlich nicht vor Januar 2024) rechtlich nicht mehr existiert und damit auch die sinngemässe strafrechtliche Unterstellung des ausländischen Personals, das während eines Einsatzes eine Straftat begeht, unter dem Militärstrafgesetz bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bleibt, ist es nötig, in der ViZG weiterhin die Regelung der bisherigen VZAG zu übernehmen. Nach erfolgter Revision des Zollrechts wird dieser Absatz hinfällig.
Gleichzeitig wird die Unterstellung des restlichen ausländischen Personals unter dem schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193731 (StGB) festgehalten.
30 Botschaft vom 26. August 2020 zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu einer Änderung des Asylgesetzes; BBl 2020 7105.
31 SR 311.0