Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

Zu Absatz 2

Artikel 71 Absatz 2 E-AIG ermöglicht es dem EJPD, in technischen und operativen Belangen mit der Agentur zusammenzuarbeiten, namentlich bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Rückkehr, Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, Beschaffung von Reisedokumenten, Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen sowie der Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. i-iii der EU-Verordnung). Gestützt auf Absatz 2 soll diese Kompetenz für die Zusammenarbeit mit der Agentur in diesen Bereichen an das SEM übertragen werden. Dies ist sinnvoll, da es sich um technische und operative Belange handelt, welche in die Kompetenz des SEM fallen. Diese Bestimmung enthält eine nicht abschliessende Aufzählung und umfasst somit auch die neuen Aufgaben der Agentur. Dazu gehören unter anderem die Unterstützung durch die Agentur bei der Identifikation und Papierbeschaffung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und ii EU-Verordnung).

Art. 15b Zuständigkeiten

Zu Absatz 1 Erster und zweiter Satz

Es werden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen: Der Begriff «der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenze zuständigen Agentur der Europäischen Union» wird durch den Begriff «Agentur» ersetzt. Weiter soll der Begriff «Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)» durch den Begriff «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)» ersetzt werden (vgl. Erläuterungen unter Ziff. 2 oben). Auch die übrigen Änderungen sind rein redaktioneller Natur und haben zum Ziel, den Wortlaut dieser Bestimmung zu vereinfachen.

Zu Absatz 1 Buchstabe b

Die Anpassung von Absatz 1 Buchstabe b trägt dem erweiterten Mandat der Agentur im Rückkehrbereich Rechnung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020, Ziff. 3). Da die entsprechenden Aufgaben des SEM neben internationalen Rückführungseinsätzen auch weitere Aufgaben im Bereich Rückkehr betreffen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 1 Abs. 2 E-VVWAL), soll neu der Begriff «Rückkehr» verwendet werden.

Zu Absatz 2

Die Agentur finanziert ganz oder teilweise, wie bereits heute, gewisse Rückkehraktionen aus ihrem Haushalt (Art. 50 Abs. 8 EU-Verordnung). Entsprechende Vergütungen der Agentur an die Schengen-Staaten werden durch schriftliche Vereinbarungen, sog. Finanzhilfevereinbarungen («Grant Agreements»), geregelt. Aus schweizerischer Sicht handelt es sich dabei um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben b und c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199733 (RVOG), die das SEM selbstständig abschliessen kann (vgl. Art. 48a Abs. 1 RVOG i.V.m. Art. 71a Abs. 2 AIG und Art. 15b Abs. 2 VVWAL). Entsprechende Finanzhilfevereinbarungen mit der Agentur bilden auch die Grundlage für die Rückvergütung bestimmter Kosten durch die Agentur: Solche werden z. B. im Zusammenhang mit der Organisation von EU-Sammelflügen vergütet. Deshalb soll aus Gründen der Klarheit neu auch die Durchführung von internationalen Flügen in die Heimat- und Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, die das SEM bereits heute durchführen kann (Art. 5 VVWAL), explizit erwähnt werden. Ebenfalls soll die Einschränkung auf Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben werden, weil namentlich solche Rückvergütungen im Zusammenhang mit EU-Sammelflügen nicht unter diesen Buchstaben fallen.

Das SEM kann zudem wie bis anhin weitere Vereinbarungen im Hinblick auf die Entsendung von Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern sowie polizeilichen Begleitpersonen mit der Agentur abschliessen, sofern sie lediglich technische und administrative Fragen regeln oder dem Vollzug der EU-Verordnung dienen. Je nach Entwicklung der Zusammenarbeit mit der Agentur im Rückkehrbereich könnten

33 SR 172.010