Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
schweizerischen Datenschutz (z. B. Bundesgesetz vom 19. Juni 199234 über den Datenschutz [DSG], Verordnung vom 14. Juni 199335 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG], Art. 109f-j. AIG sowie Art. 12 VVWAL) und zur Informatiksicherheit einhält. Dies könnte
z. B. durch eine Vereinbarung zwischen dem SEM und dem ausländischen Personal erfolgen.
Im Grenzschutzbereich soll im neuen BAZG-VG ein Artikel aufgenommen werden, welcher die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und von der Agentur regelt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 24 ViZG, Ziff. 3.1). Im Zuge dessen soll eine analoge gesetzliche Regelung auch im AIG aufgenommen werden. Aufgrund dessen soll der vorliegende Artikel in der Verordnung nach Inkrafttreten des BAZG-VG im Zuge der entsprechenden Verordnungsanpassungen wiederum angepasst bzw. aufgehoben werden.
Art. 15equinquies Einsatzmodalitäten für schweizerisches Personal im Ausland
Der geltende Artikel 15equaterVVWAL regelt die Verantwortlichkeit des schweizerischen Personals im Ausland, wenn dieses im Rahmen seiner Tätigkeit im Ausland einen Schaden verursacht respektive eine Straftat begangen hat. Die Bestimmungen des dritten Abschnitts der E-ViZG regeln neben der Verantwortlichkeit für verursachte Schäden oder Straftaten des schweizerischen Personals im Ausland insbesondere auch Arbeitszeit, Ferien und Urlaub oder Reisekosten. Neu sollen diese Bestimmungen sinngemäss auch für das Personal des SEM im Ausland Gültigkeit haben. Für das kantonale Personal stehen entsprechende Regelungen in der Kompetenz der Kantone. Zudem schliesst das EJPD mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Einzelheiten des Personaleinsatzes ab (Art. 71a Abs. 3 AIG). Da die Regelung in Artikel 15equinquiesdamit über die reine Verantwortlichkeitsfrage hinausgeht, soll auch der Titel entsprechend angepasst werden.
Art. 26b Abs. 1 Bst. a und b
Die Anwendung des Schengen-Besitzstandes wird regelmässig in sämtlichen Schengen-Staaten in einem Evaluierungsverfahren überprüft. Im März 2018 fand eine erste Schengen-Evaluierung der Schweiz im Bereich der Rückkehr statt. Dabei wurde die Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie durch die Schweiz konkret geprüft. Die Kommission hat verschiedene Empfehlungen an die Schweiz erlassen.
Der Rat der Europäischen Union hat diese nach Bereinigung mit der Schweiz am 14. Mai 2019 verabschiedet. Die Umsetzung einer dieser Empfehlungen erfordert eine Anpassung in Artikel 26b VVWAL und betrifft den Inhalt von Wegweisungsverfügungen. So sieht Artikel 26b Absatz 1 Buchstabe a VVWAL vor, dass die Wegweisungsverfügung die betroffene Person verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Gemäss der Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union (EU-Rückführungsrichtlinie)36 sind die Schengen-Staaten verpflichtet, in Wegweisungsverfügungen die betroffenen Personen zum Verlassen des Schengen-Raumes sowie zur Weiterreise in das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-Raumes, das die Person aufnimmt, aufzufordern (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 4 EU-Rückführungsrichtlinie). Die vorliegende Änderung in Artikel 26b Absatz 1 Buchstabe a und b VVWAL trägt dieser Vorgabe Rechnung. Dabei wird die heute geltende Verpflichtung zum Verlassen der Schweiz in Buchstabe a beibehalten. Durch die Anpassung der Bestimmung in der VVWAL wird die entsprechende Vorgabe im Ausländerbereich umgesetzt. Die Regelung in der VVWAL ist nicht anwendbar auf Staatsangehörige der EU oder EFTA (Vorbehalt von Artikel 2 Absätzen 2 und 3 AIG). Im Asylbereich soll in Artikel 45 E-AsylG eine entsprechende Bestimmung geschaffen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020,
34 SR 235.1
35 SR 235.11
36 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.