Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
notwendig, weil das Statutspersonal der Agentur neu als Teammitglied in die Mitgliedstaaten entsandt werden kann (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung). Artikel 95 Absatz 1 EU-Verordnung sieht vor, dass das Statutspersonal in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und die Disziplinarmassnahmen dem Europäischen Recht untersteht (Art. 43 Abs. 6 EU-Verordnung). Dies gilt namentlich auch für die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter aus dem Statutspersonal der Agentur (vgl. Art. 51 Abs. 5 der EU-Verordnung).
Zu Absatz 5bis
Die Berichterstattung bei Verstössen gegen den Einsatzplan stützt sich auf den neuen Artikel 82 Absatz 5 EU-Verordnung und soll aus Transparenzgründen in der VVWAL erwähnt werden.
Absatz 6
Der Vollständigkeit halber soll die Regressmöglichkeit des Bundes bei grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden von ausländischem Personal in der Schweiz in der Verordnung verankert werden. Diese besteht wie bis anhin in Bezug auf die Herkunftsstaaten (Art. 84 Abs. 2 erster Satz EU-Verordnung). Neu gilt diese Regressmöglichkeit auch in Bezug auf die Agentur, weil neu auch Statutspersonal der Agentur als Teammitglieder entsandt werden kann (Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz EU-Verordnung).
Zu Absatz 7
Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Teammitglieder im Zusammenhang mit Straftaten während des Einsatzes wie Beamte des Einsatzstaates behandelt werden (Art. 85 EU-Verordnung). Schweizerisches Personal, das bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begeht, untersteht dem schweizerischen Strafgesetzbuch, sofern der Einsatzstaat auf eine Strafverfolgung verzichtet (Art. 15equaterVVWAL). In Absatz 7 soll deshalb geregelt werden, dass ausländisches Personal, welches im Rahmen eines Einsatzes in der Schweiz eine Straftat begeht, dem schweizerischen Strafgesetzbuch untersteht.
Art. 15equater Informationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in der Schweiz
Die bisherige Regelung in Artikel 15equaterVVWAL zur Verantwortlichkeit für schweizerisches Personal im Ausland wird neu in Artikel 15equinquiesVVWAL geregelt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15equinquiesVVWAL).
Neu sollen in Analogie zu Artikel 24 E-ViZG in Artikel 15equaterVVWAL die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme bezüglich des ausländischen Personals in der Schweiz im Rückkehrbereich geregelt werden. Ziel von Artikel 15equaterist die Regelung des Zugriffs auf das nationale Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr (eRetour), welches im Bereich Rückkehr auch als nationale Schnittstelle zu den Datenbanken der EU fungieren soll (vgl. Art. 109f Abs. 2 Bst. d E-AIG).
Gemäss der EU-Verordnung ermächtigt der Einsatzmitgliedstaat das ausländische Personal, die Datenbanken der EU über die nationalen Schnittstellen oder eine andere Art des Zugangs abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für die Rückkehr festgelegten Ziele erforderlich ist (vgl. Art. 82 Abs. 10 EU-Verordnung). Der Einsatzmitgliedstaat kann das ausländische Personal ermächtigen, auch seine nationalen Datenbanken abzufragen, sofern dies für den gleichen Zweck ebenfalls erforderlich ist.
Das ausländische Personal soll damit über dieselben Zugriffsrechte auf eRetour verfügen wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Artikel 109h Buchstabe a AIG. Dabei fragen die Teammitglieder nur Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse notwendig sind. Zudem soll aus Gründen des Datenschutzes der Zugriff auf das Informationssystem nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 EU-Verordnung). Das SEM soll sicherstellen, dass das ausländische Personal die Vorschriften zum