Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

werden muss (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020, Ziff. 4.3.219). Dies erleichtert die effiziente Aufgabenwahrnehmung. Zeitlich ist ein enger Austausch zwischen dem SEM und dem BAZG wichtig. Hier findet auf diversen Stufen ein regelmässiger Austausch statt.

Diese Bestimmung ist von der laufenden Revision des Zollrechts betroffen. Ein Ziel der Zollrechtsrevision im Bereich der Datenbearbeitung ist die zentrale Regelung aller Datenbearbeitungen an einem Ort. Diese Bestimmung wird voraussichtlich in die Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG übernommen.

3. Abschnitt: Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland Art. 8 Allgemeines

In Artikel 8 werden die allgemeinen Grundsätze für den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland im Rahmen von Einsätzen der Agentur festgelegt. Die Regelungen betreffen einzig die Mitarbeitenden des BAZG. Grenzschutzexperten der Kantone, welche im Ausland eingesetzt werden, unterstehen den eigenen kantonalen Regelungen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG verbleiben während des Einsatzes im Ausland aus personalrechtlicher Sicht dem BAZG unterstellt. Es gelten die entsprechenden personalrechtlichen Vorschriften (vgl. nächster Absatz). Mitarbeitende des SEM unterstehen den entsprechenden Regelungen in der VVWAL. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Einsatzes, das bedeutet, dass die vorliegenden Regelungen der ViZG sowohl für Einsätze bis zu vier Monaten (sog. kurzfristige Einsätze der Kat. 3 und 4) als auch für Einsätze von bis zu zwei Jahren (sog. langfristige Einsätze der Kat. 2) gelten.

Im Grundsatz gelten für Auslandeinsätze gemäss dieser Verordnung die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200120 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200121 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) und sinngemäss die Verordnung des EDA vom 20. September 200222 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA). Andere Regelungen können getroffen werden, wenn individuelle oder operative Bedürfnisse dies erfordern (Abs. 1).

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen den bisherigen Artikel 4 VZAG und hält fest, dass das BAZG in internen Weisungen weitergehende oder – im Falle von langfristigen Einsätzen zu Gunsten der Agentur – auch abweichende Regelungen treffen kann. Das BAZG kann operative Einsatz- und arbeitsrechtliche Regelungen für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter sowie abweichende Regelungen für längerfristige Einsätze von zwei Jahren in einer internen Weisung bzw. einem Einsatzbefehl festlegen oder mit diesen in individuellen Vereinbarungen regeln.

Die Schengen-Staaten tragen zu der ständigen Reserve bei, indem sie Einsatzkräfte als Teammitglieder an die Agentur abordnen, im Einklang mit Anhang II der EU-Verordnung für langfristige Abordnungen und mit Anhang III der EU-Verordnung für kurzfristige Entsendungen.

Bisher hat das BAZG kein Personal für langfristige Einsätze von bis zu zwei Jahren an die Agentur abgeordnet. In der ViZG wird nun die rechtliche Grundlage für solche Abordnungen gebildet, damit das BAZG in Zukunft seine Verpflichtung gestützt auf Anhang II der EU-Verordnung gegenüber der Agentur erfüllen kann.

Die Dauer der einzelnen Abordnungen beträgt bis zu 24 Monaten. Mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats und der Agentur können einzelne Abordnungen einmalig um weitere zwölf

19Botschaft vom 26. August 2020 zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU)

2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu einer Änderung des Asylgesetzes; BBl 2020 7105.

20 SR 172.220.111.3

21 SR 172.220.111.31

22 SR 172.220.111.343.3