Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

Ziff. 9). Zudem wird in Artikel 32 Absatz 1 AsylV 1 eine Anpassung vorgenommen (vgl. Erläuterungen unter Ziff. 3.3).

3.3 AsylV 1 Art. 32 Abs. 1

Vgl. Erläuterungen zu Art. 26b Abs. 1 Bst. a und b VVWAL. Die Streichung des Zusatzes «aus der Schweiz» ist für die Umsetzung der Empfehlungen der Europäischen Kommission bei der Schengen-Evaluierung der Schweiz notwendig.

Art. 52abis Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur (Agentur)

Bereits heute werden Asylsuchende zu Beginn des Asylverfahrens vom SEM und der Beratung über das Asylverfahren namentlich über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert (vgl. Art. 102g AsylG). Bei der Beratung handelt es sich um Personen, welche sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen (Art. 102i Abs. 3 AsylG). Neu soll diese Information auch die Beschwerdemöglichkeiten bei der Agentur in Bezug auf Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur (vgl. Art. 111 EU-Verordnung) umfassen (Abs. 1). Die Information soll so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgen (Abs. 3). Sie soll den Beschwerdemechanismus bei der Agentur (Art. 111 EU-Verordnung) inklusive die Aufklärung hinsichtlich der Grundrechte gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta)37 umfassen (Abs. 2). Auf der Internetseite der Agentur steht insbesondere eine nicht abschliessende Liste von Grundrechten gemäss der EU-Grundrechtecharta, welche allenfalls während der Einsätze der Agentur verletzt worden sein könnten, zur Verfügung.38 Neben dieser Information durch die Beratung wird das SEM die Asylsuchenden auch weiterhin über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren in Kenntnis setzen.

Art. 52b Abs. 6

Neu ist vorgesehen, dass die Rechtsvertretung die asylsuchenden Personen in den Zentren des Bundes und am Flughafen bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 EU-Verordnung berät und unterstützt (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 22 Abs. 3bisAsylG). Aus diesem Grund soll der Verweis in Absatz 6 angepasst werden, um neu auch auf Art. 102k Absatz 1 Buchstabe g AsylG zu verweisen.

Art. 52bbis Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde bei der Agentur

Beim Asylverfahren in den Zentren des Bundes und am Flughafen soll die Rechtsvertretung die asylsuchende Person bei der Einreichung einer schriftlichen Beschwerde bei der Agentur beraten und unterstützen, wenn diese geltend macht, sie sei aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen des an einem Einsatz der Agentur beteiligten Personals in ihren Grundrechten im Sinne der EU-Grundrechtecharta verletzt worden (Abs. 1). Absatz 1 regelt den Zugang zum Beschwerdeverfahren unter Voraussetzungen, die analog zu den Voraussetzungen nach Artikel 111 Absatz 2 EU-Verordnung sind, und konkretisiert die entsprechenden Aufgaben der Rechtsvertretung. Materiell stellt Absatz 1 demnach keine Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 EU-Verordnung dar. Auf der Internetseite der Agentur sind ein standardisiertes Beschwerdeformular sowie die entsprechenden Erläuterungen zur Einreichung einer Beschwerde in verschiedenen Sprachen verfügbar. Die Einreichung einer Beschwerde ist kostenlos. Die entsprechende Beratung und Unterstützung durch die Rechtsvertretung dauert bis zum Zeitpunkt der abschliessenden Übermittlung der Beschwerde an die Agentur (Abs. 2). Die Beschwerde wird

37 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

38 https://frontex.europa.eu/ > Accountability > Complaints Mechanism > Additional information