Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
sich aber auch weitere Behörden an Einsätzen beteiligen. Die ViZG enthält selber zwar nur Regelungen für den Einsatz von Mitarbeitenden des BAZG an den Schengen-Aussengrenzen; die Entscheidung, wie viele Personen zur Verfügung gestellt werden, erfolgt allerdings in Absprache mit den vorgenannten Behörden.
Das BAZG ist wie für die bisherigen Soforteinsatzteams an den Aussengrenzen weiterhin für die Bereitstellung von Personal aus der Reserve für Soforteinsätze oder die Ablehnung entsprechender Ersuchen zuständig.
Das BAZG ist auch dafür zuständig, Gesuche der Agentur um Bereitstellung von zusätzlichem Personal abzulehnen, sofern die EU-Verordnung dies zulässt (vgl. Art. 57 Abs. 5-9). Wenn es die Lage in der Schweiz nicht zulässt oder die Erledigung der nationalen Aufgaben nicht mehr garantiert werden kann, kann das BAZG eigenständig Gesuche der Agentur ablehnen.
Art. 5 Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz
Im Zusammenhang mit dem Aufbau der Agentur und parallel zu den zunehmenden Einsätzen von schweizerischem Personal im Ausland werden auch mehr Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz (Flughäfen Basel, Genf und Zürich) stattfinden. Diese Einsätze (sog. Hostings) setzen grundsätzlich kein Gesuch der Schweiz voraus; sie werden von der Agentur gestützt auf die Risikoanalyse, die Schwachstellenbeurteilung und weiteren offenen Quellen (sog. open sources) angeboten. Beruhend auf den ersten Gesprächen mit den Fachverantwortlichen der Agentur zu den Hostings ist davon auszugehen, dass an den genannten Flughäfen jährlich maximal zwei Experten der Agentur einen Einsatz (sog. Hosting) leisten. Die Agentur priorisiert die Einsätze der Kategorien 1 (Frontex-eigenes Personal) und 2 (langfristige Einsätze bis zwei Jahre). Ein Einsatz im Rahmen eines Hostings soll neu bis sechs Monate dauern. Ziel ist, dass die von der Agentur entsandten Expertinnen und Experten im regulären Schichtbetrieb mitarbeiten und diverse Aufgaben (wie bspw. Datenbankabfragen und Dokumentenprüfungen) vornehmen. Diese Einsätze erfolgen ohne Schusswaffen. Die Hostings an den Schweizer Flughäfen werden jährlich zwischen dem BAZG – unter Einbezug der Flughafenpolizei Zürich – und der Agentur verhandelt. Anschliessend werden die Verhandlungsergebnisse dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
Sollte die Situation an den Aussengrenzen der Schweiz sich so entwickeln, dass voraussichtlich der gesamte Schengen-Raum gefährdet werden könnte und damit eine Unterstützung durch die Agentur erforderlich würde, erarbeitet das BAZG in Zusammenarbeit mit den allfällig betroffenen Behörden das entsprechende Gesuch an die Agentur. Handelt es sich dabei um bewaffnete Einsätze oder Einsätze, die länger als sechs Monate dauern, werden diese anschliessend dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. In dringenden Fällen kann diese Genehmigung nachträglich eingeholt werden.
Das BAZG wirkt des Weiteren mit bei der Erarbeitung der Einsatzpläne und übernimmt die Einsatzführung in Zusammenarbeit mit der Agentur. Dies gilt aber nur für Einsätze, bei welchen das BAZG selbst involviert ist, resp. für Einsätze an jenen Aussengrenzen, wo das BAZG auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen für die Grenzkontrollen zuständig ist.
Art. 6 Einsätze von Dokumentenberaterinnen und -beratern
Dieser Artikel ist gegenüber der aktuellen VZAG neu. Er ist erforderlich, damit die Abgrenzung zur Umsetzung der EU-Verordnung klar wird. Das BAZG schickt Dokumentenberaterinnen und -berater gestützt auf das AIG in den Einsatz, das restliche im ViZG geregelte Personal gestützt auf die EU-Verordnung.
Das BAZG ist zuständig für die Entsendung von geeignetem Personal als Dokumentenberaterinnen und -berater. Die Aufgaben der Dokumentenberaterinnen und -berater (so genannte Airline Liaison Officers [ALO]) sind in Artikel 100a AIG geregelt. Sie werden zur Bekämpfung der illegalen Migration und grenzüberschreitenden Kriminalität an wichtigen Flughäfen im Ausland eingesetzt. Das BAZG entsendet in Zusammenarbeit mit dem SEM und dem STS EDA