Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

Die strafrechtliche Verantwortung ist so geregelt, dass die abgestellten ausländischen Expertinnen und Experten in Bezug auf Straftaten, die während eines Einsatzes gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Angehörige des BAZG behandelt werden. Aus diesem Grund ist das schweizerische Strafgesetzbuch auch auf ausländisches Personal anwendbar.

Die zivilrechtliche Haftung ist so geregelt, dass bei einem Einsatz von Teammitgliedern in einem Einsatzstaat, dieser entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für die von diesen während ihres Einsatzes verursachten Schäden haftet. Deshalb ist auf Schäden, die von ausländischem Personal verursacht werden, das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar.

Sind Amtshandlungen von ausländischem Personal betroffen, kommen die Verfahren nach Artikel 25a sowie Artikel 71 VwVG zur Anwendung. Demgemäss entscheidet das BAZG durch Verfügung.

Bei Vorfällen im Zusammenhang mit Einsätzen von ausländischem Personal oder von Personal der Agentur, insbesondere bei Verstössen gegen die Einsatzregeln, informiert das BAZG die Agentur. Handelt es sich um Grundrechtsverletzungen durch ausländisches Personal wird der Einsatz der betreffenden Person sofort beendet und der Agentur Bericht erstattet sowie weitere erforderliche Massnahmen getroffen, wie beispielsweise eine strafrechtliche Anzeige.

5. Abschnitt: Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern Art. 26 Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern

Der Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern wird auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem SEM, dem EDA und dem BAZG geregelt (Abs. 1). Eine solche Vereinbarung wurde bereits im Jahr 2012 unterzeichnet. Die Vereinbarung beinhaltet spezifische Regelungen über die Finanzierungs- und Einsatzmodalitäten.

Für die Dokumentenberaterinnen und -berater gelten die Bestimmungen für das schweizerische Personal im Ausland gemäss Abschnitt 3 dieser Verordnung uneingeschränkt. Ausführende operative Einsatz- und arbeitsrechtlichen Regelungen kann das BAZG in internen Weisungen präzisieren oder in individuellen Vereinbarungen regeln.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses

Mit dieser Bestimmung wird die VZAG aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Da sich während der Übergangsphase Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG im Einsatz befinden werden, bleibt die Verordnung so wie sie zum Zeitpunkt der Entsendung gültig war, bis zum Abschluss dieser Einsätze gültig. Konkret geht es um die VZAG in der Fassung vom 15. August 201832.

Art. 29 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ... in Kraft.

3.2 VVWAL Art. 1 Allgemeine Bestimmung

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des neuen zweiten Absatzes. Die geltende Regelung von Artikel 1 wird neu in Absatz 1 geregelt.

32 AS 2018 3119