Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
Art. 18 Berufsunfälle und -krankheiten
Auf Bundesebene ist eine Regelung zum Berufsunfall in Artikel 63 BPV i. V. m. Artikel 26 VBPV bereits vorgesehen. Diese sieht bei Körperverletzung, Invalidität und Tod Leistungen des Arbeitsgebers ergänzend zu denjenigen der Sozialversicherungen vor, wenn der massgebende Verdienst gemäss Artikel 26 VBPV nicht gedeckt ist. Eine differenzierte Regelung im Rahmen dieser Verordnung ist nicht notwendig, weshalb für den Ersatz des Versorgerschadens allgemeines Bundespersonalrecht gilt.
Hingegen soll mit der vorliegenden Bestimmung der aus der beruflichen Tätigkeit resultierenden besonderen Gefährdung des im Ausland eingesetzten Personals auch in der Freizeit Rechnung getragen werden. Da im Ausland besondere Verhältnisse und Umstände vorherrschen, wird in Artikel 18 konkretisiert, was als Berufsunfälle im Ausland gilt. So gelten hier einerseits Unfälle, welche direkt im Zusammenhang mit der Funktion stehen, zum Beispiel, wenn der oder die Mitarbeitende während einer Kontrolle angegriffen wird. Es kann sich aber auch um Ereignisse, welche im Zusammenhang mit Kriegshandlungen, Revolutionen oder sonstigen Unruhen stehen, handeln. Krankheiten, welche auf mangelnde hygienische Verhältnisse oder sonstigen besonderen Verhältnissen am Arbeitsort entstehen, werden einem Berufsunfall gleichgestellt. Es kann dies zum Beispiel eine Krankheit wegen verseuchtem Trinkwasser oder eine tropische Krankheit wie Malaria aufgrund der geographischen Verhältnisse sein.
Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheit bei dem im Ausland eingesetzten schweizerischen Personal gelten insbesondere Krankheiten wegen unhygienischer oder besonderer Verhältnisse am Einsatzort (Abs. 2).
Art. 19 Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden des BAZG sind während eines Einsatzes besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Um die Gesundheit der Angehörigen des Mitarbeiterpools zu schützen und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten, sollen die Angehörigen des BAZG beim Eintritt in den Mitarbeiterpool auf ihre gesundheitliche Eignung geprüft und je nach Einsatz in regelmässigen Abständen erneut überprüft werden. Als mögliche Massnahme gilt beispielsweise die Überprüfung und Sicherstellung des erforderlichen Impfschutzes, welcher je nach Einsatzgebiet verstärkt werden kann. Unabhängig von dieser Prüfung und je nachdem wie lange der Auslandeinsatz gedauert hat, kann im Anschluss an die Beendigung des Auslandeinsatzes eine Rückkehruntersuchung stattfinden, welche unabhängig von den erwähnten Intervallen der Gesundheitsüberprüfungen durchgeführt werden soll. Mit Artikel 19 verpflichtet sich das BAZG dazu, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zu wahren und zu verbessern sowie um deren physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten. Dieser Artikel orientiert sich an Artikel 32 BPG und Artikel 10a BPV. Auf Grundlage der Vorgaben des EPA stellt das BAZG sicher, dass entsprechende Massnahmen getroffen werden.
Die Mitarbeitenden des BAZG sind auch bei Auslandeinsätzen eigenverantwortlich und setzen sich aktiv für die Erhaltung ihrer Gesundheit ein.
Art. 20 Unterstützung in Verfahren
Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des BAZG während einem Einsatz der Agentur in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden, so kann das BAZG in Ausnahmefällen rechtliche und finanzielle Unterstützung leisten. Es unterstützt das betroffene Personal namentlich bei der Vermittlung einer anwaltlichen Vertretung im Ausland. Die Entschädigung von Verfahrens- und Parteikosten richtet sich nach Artikel 77 BPV.
Das BAZG prüft die konkreten und individuellen Umstände, die eine rechtliche und finanzielle Unterstützungsleistung zur Folge haben können. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht. Es wird im Einzelfall entschieden.