Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
Die Gliederung der Verordnung wird angepasst, damit sie einem logischeren Aufbau folgt.
Die Verweise auf die Zollverordnung vom 1. November 200613 (ZV) werden in der ViZG vorübergehend belassen und erst im Rahmen der neuen Zollgesetzgebung überarbeitet. Das neue Zollgesetz (inklusive den Ausführungsbestimmungen) wird frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die entsprechende Botschaft wird dem Bundesrat bis Ende 2021 vorgelegt werden. Dagegen wird aufgrund der per 1. Januar 2022 beschlossenen Umbenennung der EZV in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der ViZG und in der VVWAL bereits die neue Bezeichnung verwendet (dies gilt auch für die entsprechenden Erläuterungen zur VIZG und zur VVWAL, vgl. Ziff. 3.1 und 3.2).
2.2 Änderungen der VVWAL und der AsylV 1
Die Anpassungen in der VVWAL betreffen insbesondere den Einsatz von Schweizer Personal des Bundes oder der Kantone im Ausland und von ausländischem Personal in der Schweiz. Ferner wurden die Höhe sowie die Modalitäten der Abgeltung der Kantone für solche Einsätze mit den Kantonen neu verhandelt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15d E-VVWAL unten). Die VVWAL soll entsprechend angepasst werden (vgl. Art. 15d E-VVWAL).
Die Änderungen in der AsylV 1 konkretisieren im Wesentlichen die gesetzlich vorgesehene Information und Unterstützung von Asylsuchenden durch die Leistungserbringer bzw. Rechtsberatungsstellen bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur.14
Unabhängig von der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung, sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Empfehlung der Europäischen Kommission Anpassungen in Artikel 26b VVWAL in Bezug auf den Inhalt der Wegweisungsverfügung vorzunehmen. Neu wird vorgesehen, dass Personen mit einem Wegweisungsentscheid nicht nur die Schweiz, sondern auch den Schengen-Raum verlassen müssen. Diese Regelung ist nicht anwendbar auf Staatsangehörige der EU oder EFTA (Vorbehalt von Artikel 2 Absätzen 2 und 3 AIG). Ebenfalls soll neu geregelt werden, dass der in der Wegweisungsverfügung genannte Zeitpunkt für das Verlassen der Schweiz auch für das Verlassen des Schengen-Raums gilt (vgl. Art. 26b Abs. 1 Bst. a und b E-VVWAL). Auch Artikel 32 AsylV 1 soll angepasst werden, um den entsprechenden Vorgaben Rechnung zu tragen.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 ViZG (ehemals VZAG) Verordnungstitel
Die Verordnung regelt nicht nur die Zusammenarbeit an den Schengen-Aussengrenzen, sondern insgesamt die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit. Sie betrifft sowohl die Zusammenarbeit auf Grundlage der Schengener Zusammenarbeit wie auch die Einsätze von Dokumentenberaterinnen und -beratern, welche sowohl in Schengen-Staaten wie auch in Drittstaaten eingesetzt werden. Der Titel der Verordnung soll daher entsprechend dem Regelungsgegenstand angepasst werden.
13 SR 631.01
14 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 1. Oktober 2021.