Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
Das BAZG kann für die Mahlzeiten alternativ auch ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Sie kann es nach 60 Tagen Einsatz kürzen (Abs. 2). Dies ist der Fall, wenn sich aufgrund der langen Einsatzdauer die wiederkehrenden Mahlzeitenkosten verringern (infolge Selbstverpflegung) und eine Reduktion als gerechtfertigt erscheint.
Ebenfalls kann sie die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft vergüten (Abs. 2). Grundsätzlich werden aber die Unterkunft durch die Agentur oder bei den Dokumentenberaterinnen und -beratern durch das EDA übernommen. Dennoch könnte es Einzelfallweise notwendig sein, zum Beispiel aufgrund einer kurzfristigen Umbuchung oder Planänderung, eine Unterkunft zu organisieren.
Gemäss Absatz 4 gilt analog zu den Einsatzzulagen (Art. 14), dass die jeweiligen Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen nicht übernommen werden, wenn eine kostenlose Verpflegung oder Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder die Kosten von Dritten übernommen werden. Dabei wird der Standard für die Übernachtungsmöglichkeit am durchschnittlichen Standard vor Ort gemessen. So werden zum Beispiel die Unterkünfte für die Dokumentenberaterinnen und -beratern gemäss der Vereinbarung zwischen dem EDA, dem SEM und dem BAZG durch das EDA bezahlt.
Art. 16 Kosten für den Transport persönlicher Effekten
Für Mitarbeitende des BAZG, welche für längere Zeit in den Einsatz gehen, übernimmt das BAZG die Kosten sowie die Organisation des Transports. Art und Umfang des Transports werden durch das BAZG in einer internen Weisung festgelegt. Diese Regelung gilt insbesondere für die Dokumentenberaterinnen und -beratern, welche für bis zu vier Jahre ins Ausland ziehen. Je nach Einsatzart kann diese Bestimmung jedoch auch für die Mitarbeitenden des BAZG zur Anwendung gelangen, welche in einen längerfristigen Einsatz im Rahmen der Agentur gehen. Dabei sind der Einsatzort, die Einsatzart und die Einsatzdauer zu berücksichtigen.
Art. 17 Versicherung
Die Einsätze im Rahmen der ViZG können naturgemäss unter erschwerten Bedingungen erfolgen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche über die üblichen Versicherungsleistungen sowie die Krankenversicherung des Personals hinausgehen kann. Gemäss Artikel 17 setzt das BAZG im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung allfällige angemessene Leistungen des Bundes für die Risiken der Bergung, Repatriierung, Heilungskosten, Invalidität und des Todes fest. Es gilt, dass während eines Einsatzes im Rahmen dieser Verordnung, die Mitarbeitenden weiterhin gegen Berufs- und Nichtberufsunfall bei der SUVA versichert sind. Die Leistungen des Bundes sind ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen, die über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie die Krankenversicherung des Personals hinausgehen, insbesondere zu den aufgrund des Bundesgesetzes vom 20. März 198126 über die Unfallversicherung (UVG) und des Bundesgesetzes vom 18. März 199427 über die Krankenversicherung (KVG) erbrachten Leistungen. Die Versicherungsdeckung des Bundes gilt nur für Vorfälle während eines solchen Einsatzes.
Bei den Risiken Bergung, Repatriierung und Heilungskosten werden im Schadenfall die Artikel 19 (Reise- und Bergungskosten) bzw. 16 (Heilbehandlung) und 17 (ambulante oder stationäre Behandlung) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199228 über die Militärversicherung (MVG) analog verwendet. Damit übernimmt der Bund in diesen Bereichen die effektiven Kosten.
Bei einem Todesfall wird eine Bestattungsentschädigung analog Artikel 60 MVG ausgerichtet (10 % des höchstversicherten Jahresverdienstes).
26 SR 832.20
27 SR 832.10
28 SR 833.1