Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

Einsatzregeln. Weitere interne Massnahmen, wie beispielweise die Rückholung der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die Entfernung der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus dem Reservepool und weitere Disziplinarmassnahmen werden anschliessend geprüft.

Art. 10 Ausrüstung und Bewaffnung

Im Sinne von Artikel 82 Absatz 7 EU-Verordnung kann das Personal des BAZG, welches sich an einem Einsatz im Ausland beteiligt, seine Waffen mit sich führen, wobei der Einsatzstaat – entsprechend seinem eigenen Recht – die Verwendung bestimmter Waffen einschränken oder gar verbieten kann. Der Einsatzstaat kann aber die Verwendung bestimmter Waffen nicht gegenüber den zollrechtlichen Regelungen ausdehnen. Zum Schutz des eigenen Personals wird festgelegt, dass die Befugnisse für den Waffeneinsatz nicht umfassender sein dürfen, als die Befugnisse für den Waffeneinsatz in der Schweiz. Kurz gesagt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dürfen im Ausland nicht weitergehende Befugnisse für die Verwendung von Zwangsmitteln erhalten, als die Befugnisse für die Verwendung von Zwangsmitteln, die sie nach nationalem Recht haben. Für die Angehörigen des BAZG sind diese in Artikel 106 ZG in Verbindung mit den Artikeln 227 und 228 Buchstaben a und b ZV festgehalten. Zudem dürfen Angehörige des BAZG beim Einsatz im Ausland nur diejenigen Befugnisse und Zwangsmittel anwenden, die sie auch im Rahmen der alltäglichen Aufgaben im BAZG haben (z. B. dürfen Mitarbeitende des BAZG im Ausland keine Waffe tragen, wenn sie dies während der Arbeit im Alltagsbetrieb nicht dürfen). Die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mitgeführten Waffen werden im Einsatzbefehl entsprechend festgelegt.

Art. 11 Arbeitszeit, Einsatzzeit, Ferien und freie Tage

Dieser Artikel umfasst im Wesentlichen die Regelung des bisherigen Artikel 9 VZAG. Er präzisiert, dass auch die Vorgaben der Agentur berücksichtigt werden müssen, was gerade für die langfristigen Entsendungen (Kat. 2) wesentlich ist. Der Artikel legt die Regeln für die Arbeits- und Einsatzzeiten, die Ferien und freien Tage fest. Im Grundsatz gilt, dass sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen des Einsatzes oder den Vorgaben der Agentur richtet. Als Einsatzzeit gilt die Zeit, während derer sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht am angestammten Arbeitsplatz in der Schweiz befinden. Dazu gehören insbesondere die Briefing-Tage, sei es innerhalb des BAZG oder auch im Ausland, die Pack-Tage, die zusätzlichen freien Tage sowie die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Einsatzes, zu der auch die Reisezeit gehört.

Für jeden vierwöchigen Einsatz gewährt das BAZG einen freien Tag, um damit die während dieser Zeit anfallenden Feiertage auch am Einsatzort zu kompensieren. Für die offiziellen schweizerischen Feiertage, die auf einen Werktag fallen und die auf der jährlich aktualisierten Liste des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) mit der Bezeichnung «freie Tage» aufgeführt sind, werden zusätzliche freie Tage gewährt. Die im BAZG bestehenden Ferien- und Arbeitszeitsaldi sind vor dem Einsatz nach Möglichkeit abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, werden die Guthaben eingefroren und nach der Reintegration ins BAZG wieder gutgeschrieben.

Da die Mitarbeitenden des BAZG für die Teilnahme an einem Einsatz aus dem regulären Schichtbetrieb genommen werden und nach Abschluss in diesen wieder eingegliedert werden müssen, ist es zudem notwendig, dass sämtliche freien Tagen im Rahmen des Einsatzes kompensiert und abgegolten werden können. Gestützt auf die vorangehenden Erklärungen besteht für allfällige Mehrarbeit, Überzeit oder Sonntags- und Nachtarbeit nach Abschluss des Einsatzes kein Anspruch auf Zeitkompensation oder Vergütung. Allfällige Ansprüche werden durch die in Artikel 14 festgelegte Einsatzzulage mitentschädigt.

Vorgaben der Agentur sowie abweichende Regelungen für längerfristige Einsätze von zwei Jahren oder mehr bleiben vorbehalten.

Bei allen Einsätzen im Ausland und in internationalen Organisationen ist unabhängig von der