Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
Einsatzdauer die Rückkehr zum BAZG im Rahmen des vor dem Einsatz geltenden Besitzstandes gewährleistet.
Art. 12 Ferienreisen und Reisekosten
Das im Ausland eingesetzte Personal, dies gilt für Einsätze im Rahmen der Agentur sowie auch für die Dokumentenberaterinnen und -berater, hat Anspruch auf zwei Ferienreisen pro Jahr, für welche der Flug finanziert wird. Können oder wollen diese durch die Mitarbeitenden nicht bezogen werden, ist eine Kumulation nicht möglich und der Anspruch verfällt. Im Grundsatz gilt hier, dass die Reise direkt zwischen dem Ort, wo der Mitarbeitende im Einsatz steht oder wohnt, und der Schweiz zu erfolgen hat oder zwischen dem Einsatzort und der gewünschten Feriendestination, wobei die Kosten in diesem Fall nicht über denjenigen einer Reise in die Schweiz liegen sollten. Die Details sind in den Artikeln 45 - 47 VBPV geregelt. Es soll, wenn möglich das kostengünstigste Angebot gewählt werden. Möglich ist auch eine Reise mit privaten Verkehrsmitteln. Stehen aber kostenlose Transportmöglichkeiten zur Verfügung oder wird die Reise durch Dritte übernommen, übernimmt das BAZG keine Kosten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Agentur die Kosten für die Reisen übernimmt.
Art. 13 Urlaub und Urlaubsreisen
Die Regelungen für den Bezug von Urlaub werden gemäss Artikel 40 Absatz 3 VBPV angewendet. Der Urlaub kann für die Dauer der Reise, jedoch um höchstens vier Tage, verlängert werden (Abs. 1) bei Ereignissen wie Heirat, Geburt eines eigenen Kindes, bei Erkrankung eines Familienmitglieds oder eines Lebenspartners oder bei Tod enger Angehöriger. Der Urlaub soll gewährt werden, wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben. Es gelten die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung. Das BAZG kann die Reisekosten übernehmen, wenn es sich um Fälle nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a,e und g VBPV handelt (Abs. 2).
Art. 14 Einsatzzulage
Artikel 14 regelt die Einsatzzulage. Demnach bezahlt das BAZG für die gesamte Einsatzdauer eine Einsatzzulage von 60 Franken pro Tag, an welchem der oder die Mitarbeitende im Einsatz ist. Diese Einsatzzulage dient der Abgeltung der besonderen Bedingungen, die Einsätze im Ausland vom Personal erfordern. Dazu gehört zum Beispiel die permanente Verfügbarkeit, erhöhte Risiken wegen Krankheit oder Kriminalität, Distanz zur Familie oder sonstiger persönlicher Entbehrungen aber auch der materielle Ausgleich für die mit dem Einsatz direkt verbundenen Mehrkosten. Im Gegenzug erhalten die Mitarbeitenden keine zusätzlichen Auszahlungen wegen Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie Pikettdienst. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abgeltung durch Zeitgutschriften.
Bei längerfristigen Einsätzen für die Agentur wird die Einsatzzulage direkt durch die Agentur bezahlt. Bei solchen Einsätzen oder wenn die Auslagen sonst durch Dritte übernommen werden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Auszahlung durch das BAZG. Sollte die Einsatzzulage unter der üblichen Zulage des BAZG sein oder die Umstände mehr erfordern, kann das BAZG aber jederzeit selber entscheiden, im Einzelfall die Einsatzzulage zu erhöhen.
Art. 15 Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen
Die Vergütung für Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich sinngemäss nach den vom EDA gestützt auf Artikel 67 VBPV-EDA festgesetzten Vergütungen. Die Mahlzeitenzulage wird grundsätzlich immer gewährt, ausser der/die Mitarbeitende ist in den Ferien ausserhalb des Einsatzorts. Für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes wird der/die Mitarbeitende mittels Mahlzeitenpauschale entschädigt. Es handelt sich dabei um einen Richtwert und nicht um die effektiven Kosten. Die Mahlzeitenpauschalen sind in Franken definiert (20 % für das Frühstück, je 40 % für die Hauptmahlzeiten).