Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Ingress

Der Ingress weist auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200015 (BPG) hin, welcher abweichende Regelungen zulässt, soweit es sachliche Gründe erfordern. Das Bundespersonalrecht ist somit vollumfänglich anwendbar, soweit die Verordnung keine Sonderregelungen beinhaltet. Zudem werden Regelungen zu den Dokumentenberaterinnen und -beratern gestützt auf Artikel 100a AIG vorgenommen. Ebenfalls wird auf Artikel 92 und 92a16 ZG verwiesen; diese befassen sich mit den internationalen Massnahmen bei Einsätzen im Ausland, bei denen das BAZG mitwirken kann. Auf Artikel 113 ZG wird verwiesen, da dieser die gesetzliche Grundlage für den Datenaustausch des BAZG mit der Agentur und den anderen Schengen Staaten bildet. Die beiden letztgenannten Artikel werden neu mit der vorliegenden Revision in die ViZG aufgenommen. Diese gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Grenzschutzes an den Schengen-Aussengrenzen sind zwar nicht neu; in der letzten Anpassung des VZAG aus dem Jahre 2018 wurde die Aufnahme besagter Artikel im Ingress jedoch unterlassen. Dies soll hiermit nachgeholt werden.

Art. 1 Gegenstand

Absatz 1 listet abschliessend auf, was die Verordnung regelt. Gegenüber der aktuellen VZAG wurde die Gliederung im Sinne einer besseren Lesbarkeit neu festgelegt. Der bisherige Begriff «Schweizerisches Personal» wird durch «Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG» ersetzt, da dies den tatsächlichen Anwendungsbereich der Verordnung betrifft (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Artikel 2).

Demnach hat die Verordnung die folgenden Bereiche zum Gegenstand: Die operative Zusammenarbeit zwischen dem BAZG und der Agentur sowie den anderen Schengen-Staaten bzw. EU-Staaten, den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur, den Einsatz ausländischen Personals in der Schweiz im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur sowie den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern. Die Ausnahmeregelung für Einsätze im Ausland, wonach für Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG Einsatzregeln von der Agentur oder dem Einsatzstaat gemacht werden können, wird in Absatz 2 hervorgehoben. Absatz 3 konkretisiert, dass die Regelungen für ausländisches Personal nur für Einsätze in der Schweiz bzw. an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz gelten. In Absatz 4 wird festgehalten, dass für die Zusammenarbeit bei internationalen Rückführungseinsätzen die Artikel 15b - 15equinquies VVWAL gelten. Damit wird die Abgrenzung zu den Regelungen im Rückkehrbereich, welche im Kompetenzbereich des SEM liegen, vorgenommen.

Art. 2 Begriffe

Artikel 2 definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Die Definition von «Schweizerischem Personal» wurde gestrichen. Die Praxis der letzten zehn Jahre hat gezeigt, dass die Regelungen der VZAG lediglich auf Angehörige des BAZG sowie auf ausländisches Personal, welches dem BAZG während der Dauer seines Einsatzes in der Schweiz unterstellt ist, anwendbar sind. Die aktuellen Regelungen der VZAG sind dahingehend irreführend, als dass der Eindruck entstehen könnte, dass die Regelungen auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Schweizer Grenzschutzbehörden Anwendung finden, was aber nicht der Fall ist.

Mit ausländischem Personal gemeint sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG bei Einsätzen an den

15 SR 172.220.1

16 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 1. Oktober 2021