Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken sowie das Personal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Dokumentenberaterinnen und -berater sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen ausländischen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle unterstützen.

Schliesslich finden auch die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der EU-Verordnung auf die ViZG Anwendung.

2. Abschnitt: Aufgaben des BAZG und Datenaustausch Art. 3 Zusammenarbeit mit der Agentur sowie den anderen Schengen-Staaten

Die Absätze 1 und 2 regeln die Zuständigkeit des BAZG für die Zusammenarbeit mit der Agentur und die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur. Das BAZG kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Vereinbarungen mit der Agentur abschliessen. Dabei handelt es sich um technische Vereinbarungen (z. B. betreffend die Rückerstattung von Einsatzkosten durch die Agentur oder die Zusammenarbeit mit den Verbindungspersonen der Agentur). Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, welche den Abschluss durch den Bundesrat oder das Parlament vorsehen. Das BAZG vertritt die Interessen der Schweiz im Verwaltungsrat der Agentur. Andere nationale Stellen sollen ebenfalls an Verwaltungsratssitzungen teilnehmen können, sofern diese thematisch zuständig sind. Unter anderem wäre somit angesichts des erweiterten Mandats der Agentur im Bereich der Rückkehr eine Beteiligung des Staatssekretariats für Migration (SEM) an Sitzungen oder Traktanden möglich.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass das BAZG im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der EU-Verordnung die nationale Kontaktstelle ist. Zur vereinfachten Koordination der Zusammenarbeit mit der Agentur stellt das BAZG eine Verbindungsperson gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der EU-Verordnung für die Agentur zur Verfügung und koordiniert zusammen mit der Agentur und den zuständigen Bundesbehörden deren Entsendung. Die Verbindungsperson überblickt vor Ort die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Agentur, vertritt die beteiligten Behörden gesamtschweizerisch an Sitzungen vor Ort und holt direkt Informationen ein, welche für die politische oder operative Umsetzung in der Schweiz von Relevanz sind. Zeitgleich ist die Verbindungsperson Bestandteil des Polizeiattaché-Netzwerks, das das BAZG zusammen mit dem fedpol betreibt (vgl. Art. 92 Abs. 5 ZG), und unterstützt damit auch die Schweizer Polizeibehörden bei Ermittlungen und Abklärungen mit den Polizeibehörden in Polen, Tschechien und der Slowakei.

In Absatz 4 werden die weiteren hauptsächlichen Aufgaben aufgelistet, die das BAZG im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur und den Schengen-Staaten zum Schutz und zur Überwachung der Schengen-Aussengrenzen wahrnimmt. Gegenüber der aktuellen VZAG wurde in der ViZG neu auf eine aufgabenorientierte Regelung abgestützt, anstatt wie bisher auf eine zuständigkeitsorientierte Auflistung. Das ist flexibler und verständlicher. Im Zentrum steht die Zusammenarbeit des BAZG mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten in den relevanten Bereichen. Es sind dies die jährliche Schwachstellenbeurteilung, die Risikoanalyse und das Lagebewusstsein (inkl. das EUROSUR-Netzwerk), die Grundrechte, das Beschwerdeverfahren der Agentur in Zusammenhang mit Angehörigen des BAZG, die operative Entsendung von Personal an die Agentur, die Verbindungspersonen der Agentur, Budget und Finanzierungsprozesse sowie die Ausbildung. Auch wenn die ViZG nicht alle diese Aufgaben regeln muss, da die entsprechenden Grundlagen in der EU-Verordnung direkt angewendet werden können, so ist es doch im Sinne der Transparenz, wenn hier geregelt wird, welche Aufgaben das BAZG gestützt auf die EU-Verordnung vornimmt.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das BAZG auf die Zusammenarbeit mit diversen weiteren Stellen von Bund und Kantonen angewiesen. Demnach hält Absatz 5 fest, dass das BAZG die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen einbezieht. Es sind dies insbesondere das