Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

in Zukunft auf operativer Ebene weitere Vereinbarungen notwendig sein. Absatz 2 soll dahingehend konkretisiert werden, dass es sich auch bei diesen «anderen Vereinbarungen» um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite (i. S. von Art. 48a RVOG) handelt.

Ferner soll die Formulierung «Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter und polizeiliche Belgleitpersonen» durch «schweizerisches Personal, namentlich Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter und polizeiliche Belgleitpersonen» ersetzt werden, weil die genannten Berufsgattungen nicht abschliessend sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 15bbisAbs. 2 E-VVWAL)

Art. 15bbis Einsätze im Ausland

Zu Absatz 1

(Vgl. zu den Personenkategorien der Agentur die Erläuterungen zu Art. 4 ViZG, Ziff. 3.1).

Aufgrund der neuen Personalkategorien gemäss Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a–d EU-Verordnung ist die Bezeichnung «Pool» für Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten und polizeiliche Begleitpersonen nicht mehr korrekt. Neu gehören diese Personen zur ständigen Reserve der Agentur, deren Bestand gesichert sein muss.

Zu Absatz 2

Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird in modifizierter Form in Absatz 4 übernommen (vgl. die Ausführungen dazu unten). Neu sollen in Absatz 2 die zu entsendenden Berufskategorien festgelegt werden. Im Rückkehrbereich sind dies namentlich Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, polizeiliche Begleitpersonen der Kantone sowie Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter. Diese Berufskategorien sind jedoch nicht abschliessend. Gemäss der Ausgestaltung der Profile durch die Agentur sind auch Entsendungen u. a. von kantonalen Rückkehrberaterinnen und -beratern, Spezialistinnen und Spezialisten für Rückkehrverwaltungssysteme oder Polizisten für die Bodenorganisation an Flughäfen zur Vorbereitung von Rückführungen möglich.

Zu Absatz 3

Dieser Absatz regelt die Einsatzmodalitäten des von der Schweiz bereitgestellten Personals im Ausland. Neu werden im Rückkehrbereich Personen für lang- und kurzfristige Einsätze benötigt – nicht hingegen für Soforteinsätze, welche lediglich zu Grenzsicherungszwecken eingesetzt werden (Art. 58 Abs. 1). Entsprechend nennt Absatz 3 nur lang- und kurzfristige Einsätze im Sinne von Artikel 56 und Artikel 57 EU-Verordnung. Ein langfristiger Einsatz dauert 24 Monate. Er kann mit der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaates um weitere 24 Monate verlängert werden. Ein kurzfristiger Einsatz dauert zwischen 30 Tagen und vier Monaten pro Kalenderjahr (Art. 56 Abs. 1 EU-Verordnung). Die Anzahl kurzfristiger Einsätze, die ein Staat leisten muss, bezieht sich für die Agentur aktuell auf viermonatige Einsätze. Über die konkrete Dauer der kurzfristigen Einsätze entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat grundsätzlich selbst (vgl. Art. 57 Abs. 10 EU-Verordnung). Wenn beispielsweise vier verschiedene Personen während je einem Monat entsendet werden, wäre gemäss Berechnungsgrundlage der Agentur ein kurzfristiger Einsatz absolviert. Leistet ein Staat einen Einsatz, der weniger als vier Monate dauert, müssen die restlichen Tage im Rahmen eines weiteren Einsatzes geleistet werden. Die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter gehören nicht zur ständigen Reserve und fallen deshalb nicht unter die Personenkategorien der kurz- und langfristigen Einsätze. Sie bilden gemäss Artikel 51 EU-Verordnung eine eigenständige Reserve. Aus diesem Grund sind sie von Absatz 3 ausgenommen.

Zu Absatz 4

Neu soll die Agentur mit genügend Personal ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben besser wahrnehmen kann (vgl. hierzu die Ausführungen zu Art. 4 ViZG, Ziff. 3.1). Die Einsätze von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern können wie bis anhin abgelehnt werden,