Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

von Personen verbundene finanzielle und personelle Mehraufwand des Bundes ergibt sich aus der Übernahme der Verordnung selbst und nicht aufgrund der personalrechtlichen Regelung des Arbeitsverhältnisses.

Auch die unabhängig von der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Empfehlung der Europäischen Kommission vorgeschlagene Änderung von Artikel 26b VVWAL hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen, da sie lediglich den Inhalt der Wegweisungsverfügung anpasst.

4.3 AsylV 1

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Konkretisierung der neuen Gesetzesbestimmungen des AsylG und führen daher zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.

Die Finanzierung der Beratung und Rechtsvertretung richtet sich nach dem AsylG (Art. 102l und Art. 102k Abs. 2 AsylG). Demnach erfolgt eine pauschale Abgeltung an den Leistungserbringer bzw. die Rechtsberatungsstellen. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. Da die Abgeltung wie bis anhin pauschal erfolgen soll, soll die neue Regelung im AsylG kostenneutral umgesetzt werden. Der Aufwand der Leistungserbringer bzw. Rechtsberatungsstellen bei der Information und Unterstützung von Asylsuchenden bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur soll jedoch regelmässig überprüft werden. Sollte die neue Aufgabe zu einem erheblichen Mehraufwand für die Leistungserbringer bzw. Rechtsberatungsstellen führen, wird zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls zu prüfen sein, ob eine zusätzliche Abgeltung z. B. mittels einer Zusatzvereinbarung geregelt werden könnte.

Auch die unabhängig von der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Empfehlung der Europäischen Kommission vorgeschlagene Änderung von Artikel 32 AsylV 1 hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen, da sie lediglich den Inhalt der Wegweisungsverfügung anpasst.

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Änderungen stehen unter anderem im Einklang mit der Konvention vom 4. November 195039 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Abkommen vom 28. Juli 195140 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Protokoll vom 31. Januar 196741 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

5.2 Verhältnis zu europäischem Recht

Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen dem Schengen-/Dublin-Besitzstand und dessen Weiterentwicklungen. Damit erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem SAA gegenüber der EU.

39SR 0.101

40 SR 0.142.30

41 SR 0.142.301