Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten

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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1

4. Abschnitt: Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz

Art. 21 Allgemeines

Nach Absatz 1 ist ausländisches Personal während des Einsatzes dem BAZG einsatzunterstellt und leistet den Dienst grundsätzlich in gemeinsamen Teams mit dem Personal des BAZG. Dabei haben die ausländischen Expertinnen und Experten den Weisungen der zuständigen Einsatzoffiziere, die ihnen bezüglich ihres fachlichen Einsatzes anordnungsbefugt sind, Folge zu leisten. Die Einsatzmittel und die Einsatzregeln werden durch das BAZG mit der Agentur und den Herkunftsmitgliedstaaten gemeinsam bestimmt (Abs. 2).

Nach Absatz 3 kann das ausländische Personal nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle und in Anwesenheit von Schweizer Personal hoheitlich tätig werden. Ausländisches Personal ist somit nicht zur selbstständigen Durchführung von Grenzkontrollen befugt. Liegen begründete Fälle vor, können dem ausländischen Personal die Befugnisse entzogen werden. Mit dem Herkunftsstaat oder der Agentur ist entsprechend Rücksprache zu nehmen über den Fortgang des Einsatzes und mögliche weitere Massnahmen (vgl. Art. 22).

Die ausländischen Expertinnen und Experten tragen grundsätzlich ihre nationale Uniform. Die ausländischen Expertinnen und Experten, die von der Agentur selber angestellt sind, tragen grundsätzlich die Uniform von Frontex. Aus Sicherheitsgründen sollen Ausnahmen möglich sein (Abs. 5).

Art. 22 Arbeitsverhältnis und Disziplinarwesen

Das ausländische Personal wird nicht über einen Sonderstatus verfügen. Es ist insbesondere nicht vorgesehen, dass diese Personen diplomatische Immunität geniessen. Die ausländischen Expertinnen und Experten haben daher die Pflicht, die schweizerische Rechtsordnung zu achten.

In Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht bleiben die ausländischen Expertinnen und Experten ihren jeweiligen nationalen Vorschriften unterworfen. Das BAZG hat keine Disziplinargewalt über das sich in der Schweiz im Einsatz befindende ausländische Personal. In begründeten Fällen und damit insbesondere in Situationen, in welchen die Fortsetzung des Einsatzes in gemeinsamen Teams als nicht zumutbar erscheint, kann das BAZG die den ausländischen Expertinnen und Experten zugewiesenen Einsatzbefugnisse gestützt auf Artikel 21 Absatz 4 entziehen.

Art. 23 Ausrüstung und Bewaffnung

Ausländische Expertinnen und Experten, welche mit schweizerischen Expertinnen und Experten an gemeinsamen Einsätzen an den Aussengrenzen der Schweiz teilnehmen, haben grundsätzlich den gleichen Dienst zu verrichten wie das schweizerische Personal. Aus diesem Grund kann das ausländische Personal im Grundsatz die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung mitführen, welche durch das Personal des BAZG nach Artikel 227-232 ZV verwendet werden kann. Die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch und für den Einsatz von anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln sollen hingegen je nach Einsatz und daher im Einzelfall festgelegt werden. Dabei gelten im Grundsatz die Regeln über den Einsatz von Waffen und Zwangsmitteln nach Artikel 229-232 ZV. Wie bereits unter Artikel 5 erwähnt, erfolgen die Einsätze der Agentur an den Flughäfen der Schweiz ohne Schusswaffen.

Art. 24 Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausländischer Behörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die Regelung von Artikel 25 der geltenden VZAG29. Weil die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und

29 Artikel 25 VZAG soll seinerseits voraussichtlich im Juni 2022 durch Artikel 23 der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG; SR 631.062) ersetzt werden.