Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
wenn eine Ausnahmesituation besteht, welche die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt (Art. 51 Abs. 3 EU-Verordnung). Bei den kurzfristigen Einsätzen kann die Anzahl der Einsätze reduziert werden, wenn die Risikoanalyse oder eine Schwachstellenbeurteilung ergeben hat, dass die Erledigung der nationalen Aufgaben des betreffenden Staates erheblich beeinträchtigt ist (Art. 57 Abs. 9 EU-Verordnung). Die Schweiz wäre in diesem Fall verpflichtet, über die entsprechende Situation Bericht zu erstatten. Bei den langfristigen Einsätzen, welche durch die EU-Verordnung neu eingeführt werden, sieht die EU-Verordnung keine Möglichkeit vor, einen solchen Einsatz abzulehnen (vgl. Art. 56 EU-Verordnung). Entsprechend verweist Absatz 4 im Vergleich zum bisherigen Absatz 2 nur auf die Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 9 der EU-Verordnung.
Art. 15c Abs. 1
Zu Absatz 1
Der Verweis auf die EU-Verordnung wurde konkretisiert: Die Schulungen durch die Agentur sind in Artikel 62 EU-Verordnung geregelt. Zudem wurde die EU-Verordnungsnummer angepasst.
Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone
Zu Absatz 1
Da in Artikel 71a Absatz 1 E-AIG neu eine explizite Regelung aufgenommen werden soll, wonach das SEM sowie die Kantone für internationale Rückführungseinsätze das notwendige Personal zur Verfügung stellen, ist der Verweis auf die Vereinbarungen gemäss Artikel 71a Absatz 3 nicht mehr notwendig. Das EJPD schliesst mit den Kantonen weiterhin eine Vereinbarung über die Modalitäten des Personaleinsatzes ab (Art. 71a Abs. 3 AIG).
Zu Absatz 2
(Unverändert)
Zu Absatz 2bis
Die Agentur ist nicht nur für die Aus- und Weiterbildung der Rückkehrspezialistinnen- und Rückkehrspezialisten des SEM zuständig, sondern auch für die Aus- und Weiterbildung der polizeilichen Begleitpersonen der Kantone (Art. 62 EU-Verordnung). Dies soll neu ausdrücklich auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Zu den Absätzen 3 bis 5
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Übernahme und Umsetzung der revidierten EU-Verordnung, welche vom 13. Dezember 2019 bis zum 27. März 2020 dauerte, wurde die geltende Höhe der Abgeltung der Kantone für kurz- und langfristige Einsätze von 300 Franken pro Tag für polizeiliche Begleitpersonen und 400 Franken pro Tag für Equipenleiterinnen und -leiter seitens der Kantone als zu niedrig erachtet.
Die Höhe der Abgeltung und die Abgeltungsmodalitäten waren deshalb Gegenstand von Gesprächen zwischen dem SEM und der KKJPD. Das SEM und die KKJPD sind sich einig, dass die Aufwandentschädigung für die Kantone weiterhin durch Pauschalbeträge erfolgen soll. Auf der Grundlage der Berechnung der KKJPD von Lohnkosten von Polizisten soll der Bund für polizeiliche Begleitpersonen sowie Equipenleiterinnen und -leiter an internationalen Rückführungseinsätzen pauschal 600 Franken pro Tag vergüten. Er trägt damit auch dem spezifischen Charakter dieser internationalen Einsätze als Verbundsaufgabe Rechnung. Die Pauschale gilt sowohl für kurz- wie auch für langfristige Einsätze. Bei kurzfristigen Einsätzen vergütet der Bund den Kantonen 600 Franken pro Tag für die gesamte Einsatzdauer. Bei einem zweimonatigen Einsatz von 60 Tagen bedeutet dies, dass der Bund 600 Franken für insgesamt 60 Tage vergütet, einschliesslich Wochenenden und allfälliger freier Tage (Abs. 3). Dies entspricht der bereits heute bestehenden Praxis. Bei langfristigen Einsätzen hingegen werden